Wir hatten vor einigen Tagen über das Wirrwarr mit der EU-Fahrerlaubnis, das auch nach den Neuerungen in der FeV zum 19.01.2009 nicht beendet ist, berichtet (vgl. hier). Nun bin ich von einem unseren Autoren im VRR auf die Entscheidung des BayVGH v. 16.08.2010 – 11 B 10.1030 hingewiesen worden. Der hat die Problematik nun dem EuGH vorgelegt, der jetzt dann wieder Gelegenheit hat, ein (Macht)Wort (hoffentlich das letzte) zu sprechen. Die Vorlagefragen lauten:
- Die Frage, ob ein Mitgliedsstaat verpflichtet ist, eine von einem anderen Mitgliedsstaat nach dem 18.01.2009 erteilte Fahrerlaubnis allein deshalb nicht anzuerkennen, weil dem Betroffenen im Mitgliedstaat, der die Anerkennung verweigert, zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
- Es sprechen gewichtige Gründe dafür, die Vorlagefrage zu bejahen.
Man darf gespannt sein, wer Recht behält :-).
So könnte es nochmal interessant werden, denn die Frge der Gültigkeit eines EU-Führerscheins aus dem Ausland gemäß § 21 StVG und welche sich diesbezüglich verteidigen müssen wurde erneut dem EUGH vorgelegt.