Ich hatte ja bereits darauf hingewiesen, dass sich die Diskussion nach der Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 auf die Frage des Anfangsverdachts, dessen Vorliegen für die Anwendung des § 100h StPO erforderlich ist, verlagern wird. Deshalb sind die Entscheidungen interessant, die sich mit dieser Frage – allerdings noch ohne Kenntnis von der Entscheidung des BVerfG – beschäftigen (vgl. auch AG Prenzlau).
Dazu gehört jetzt auch ein Beschl. des OLG Rostock v. 06.07.2010 – 2 Ss (OWi) 147/10 I 119/10. Nach dem OLG Brandenburg (VRR 2010, 153 = DAR 2010, 280 (Ls.) = NJW 2010, 1471) und dem OLG Celle (StraFo 2010, 247 = NZV 2010, 363) ist dieses das dritte OLG, das die „Klippe“ des für die Anwendung des § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage erforderlichen Anfangsverdachts“ mit dem zuvor vom Messbeamten eingestellten Grenzwert umschiffen will. M.E. gelingt das nicht. Dass es sich dabei um eine „konkret-individuellen Ermittlungsentscheidung“ handelt, ist nicht mehr als eine Behauptung. „Konkret-individuell“? Gegen wen denn? Die Einstellung des Grenzwertes ist nicht mehr als eine allgemeine Entscheidung des Messbeamten.
Allerdings: Man sollte nicht übersehen, dass das BVerfG in seinem Beschl. v 05.07.2010 die Frage auch wohl, wenn m.E. auch nur inzidenter, anders gesehen hat.
Wenn ich den Sachverhalt hier richtig verstehe, dann geht es um die Frage, ob der „Raser“ zum Zeitpunkt des Foto-Schusses Beschuldigter nach § 100h Abs. 2 StPO ist.
M.E. muss man das Verneinen, da die Beschuldigtenstellung einen staatlichen Willensakt voraussetzt, der sich gegen den konkreten Beschuldigten richtet. Leider fürchte ich, wird man mit dieser Argumentation nicht weit kommen, da der OWi-Richter am Amtsgericht (der im schlimmsten Fall bereits seit 25 Jahren OWis macht) sich für solche Feinheiten kaum interessieren wird. Das Urteil wird dann – wenn überhaupt – kurz im Urteilsstil einen Hinweis auf den BVerfG-Beschluss enthalten, wonach § 100h StPO als Eingriffsgrundlage tauge…
das sehen Sie richtig 🙂 oder 🙁