Wer kennt ihn als Verkehrsrechtler nicht: Den dem Amtsrichter als „besonders zuverlässig bekannten Messbeamten“. Der ist jetzt auch dem OLG Stuttgart „bekannt“ geworden. Im amtsgerichtlichen Urteil hatte es u.a. geheißen:
„Der Zeuge …, der dem Gericht aus anderen Verfahren als äußerst erfahrener und gewissenhafter Messbeamter der Verkehrspolizei bekannt ist, bezeugte glaubhaft, dass der Betroffene in einer Entfernung von 366,1 m mit 140 km/h gemessen wurde. Der Zielerfassungsbereich sei dabei frei gewesen, der Betroffene habe sich alleine auf der Straße befunden.“
Das OLG hat dazu in seinem Beschl. v. 12.04.2010 – 4 Ss 62/10 ausgeführt:
„Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in sei als besonders zuverlässig bekannt, ist – zumindest in dieser pauschalen Form – nicht zulässig. Um die Zuverlässigkeit des Beamten (vgl. die Formulierung „gewissenhaft“) tatsächlich beurteilen zu können, hätte sich das Gericht zuvor in einer Reihe von Fällen, z. B. in unangekündigten Stichproben, tatsächlich von seiner Vorgehensweise und seinem Verhalten bei Messungen in Kenntnis setzen müssen. Diese „Überprüfungen“ müssten dann im Urteil zumindest kurz dargelegt werden, um den daraus gezogenen Schluss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar bzw. überprüfbar werden zu lassen. Vermutlich beruht diese des Öfteren in Urteilen zu findende Formulierung aber allein darauf, dass das Gericht den betreffenden Zeugen (den Messbeamten) in mehreren Hauptverhandlungen gehört und seinen Angaben jeweils Glauben geschenkt hat. Dies kann richtig oder auch unrichtig gewesen sein. Ein weiter gehender Schluss auf eine personale Eigenschaft des betreffenden Zeugen, seine allgemeine Zuverlässigkeit, kann daraus nicht gezogen werden.“
In der Sache hat der Beweiswürdigungsfehler dem Betroffenen allerdings nichts gebracht,
„weil das Gericht nachfolgend noch ausreichende – weitere – Feststellungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen gemacht hat. Dabei hat das Gericht erkennen lassen, dass es dem Zeugen keinen „Vertrauensvorschuss“ eingeräumt hat, sondern seine Angaben anhand von Realitätskriterien (z.B. Plausibilität der Erinnerung, ausgefallene Details, Komplikationen, Einräumen eigener „Fehler“ bzw. Irrtümer) auf die Glaubhaftigkeit überprüft hat (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2006, 3506 ff.).“
Darauf komme es also an: Kein blinder Vertrauensvorschuß.
Ist eigentlich auch schon einmal ein „als besonders unzuverlässig bekannter Messbeamter“ aktenkundig geworden? 😉
Ganz bestimmt sogar, nur war das eher keine OWi/Straf-Akte sondern die Personalakte 😀
@ FrankR: So einer wie dieser hier. 😉
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