Im Forum bei LexisNexis Strafrecht (immer wieder eine Fundgrube für Blogbeiträge :-)) fragte gestern ein Kollege nach, der gerade „Post machte“ und dort die Mitteilung einer – wie sich auf Nachfrage herausstellte – Verwaltungsbehörde aus einem „kleinen Kaff im Osten“ vorfand, die ihm mitteilte, dass die im OWi-Verfahren beantragte Akteneinsicht nur gegen Vorschuss von12 € als Verrechnungsscheck gewährt werde. Der Kollege erinnerte sich, dass da doch mal was war, hat aber lieber doch mal nachgefragt. Man weiß ja nie; es gibt ja immer wieder mal was Neues.
Recht hat er. Nicht, dass es etwas Neues gibt, sondern, dass da schon mal was war. Nämlich eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1995 (!!) (vgl. NJW 1995, 3177), wonach die Akteneinsicht eben nicht von der vorherigen Zahlung der Aktenversendungspauschale (derzeit 12 €) abhängig gemacht werden darf. Also: Ein sprichwörtlicher alter Hut, der aber nun nach 15 Jahre nicht davon abhält, das Faß wieder aufzumachen (zur der Frage gibt es übrigens eine ganze Menge älterer Rechtsprechung, die in meinen Handbuch EV, bei Rn. 140 zusammengestellt ist).
Man fragt sich wirklich: Ob der Beschluss des BVerfG sich bisher noch nicht bis in den Osten durchgesetzt hat? Oder was steckt dahinter? Und mir soll jetzt bitte keiner schreiben, in kleinen Orten im Osten hätten die Verwaltungsbeamten nicht so viel Zeit, sich mit solchen Fragen zu beschäftigen. 15 Jahre sind genug…
Das erinnert mich stark an meine beiden „Lieblings“-Landkreise hier in MeckPomm. Nach ein, zwei Dienstaufsichtsbeschwerden war dann aber Schluss mit dem Unfug – und das ist auch schon einige Jahre her. Dafür gibt’s dann aber andere Streitpunkte. 😉
Klingt ja plausibel, aber gibt’s dafür auch eine ausdrückliche Rechtsgrundlage? Das BVerfG hat das jedenfalls nicht „entschieden“, sondern nur aus der damaligen Vorschrift des § 68 II GKG a.F. zitiert, die das ausdrücklich regelte. Für das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde galt die aber gar nicht, ebensowenig wie heute § 17 IV GKG n.F.
das nennt man dann wohl gewohnheitsrecht. 🙂
Das Problem tritt selten auf, dann aber tatsächlich nur bei Behörden kleiner Käffer, sowohl im Osten, als auch im Westen, wobei ich eine Häufung im Norden ausmachen möchte. Karlsruhe ist ja auch weit weg…
Da müsste man nicht in den Osten gehen, nachdem das AG Köln sich wochenlang überhaupt nicht gerührt hatte, meldete sich nach der Drohung mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde die zuständige Sachbearbeiterin und teilte mit, dass die Akte erst übersandt werden könne, wenn zuvor 12 EUR überwiesen seien, die Bankverbindung wurde auch mitgeteilt…..Im Osten gibts übrigens sehr schöne Amtsgerichte.
ich habe nicht behauptet, dass die AG im Osten nicht schön seien 🙂
@6: War auch nicht so gemeint, wollte nur ganz unabhängig anmerken, dasss es im Osten auffallend viele schöne Amtsgerichte gibt, mein „Favourite“ wäre hier das AG Potsdam…Schönes (Blogger-)Wochenende.
Derartigen grob rechtswidrigen Schwachsinn, bekommt man nicht nur von Verwaltungsbehörden “kleiner Käffer im Osten”, sondern auch von Bußgeldstellen von Jobcentern aus westdeutschen Großstädten serviert. Gut, böse Zungen behaupten Kassel wäre wegen seiner Grenzlage auch schon Osten. Acuh der Versuch telefonisch mit dem Teamleiter das Problem unter Hinweis auf das BVerfG zu beheben scheiterte. Habe nicht nur gegen die Ma des Jobcenters und den Teamleiter Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, sondern bei der Bundesanstalt gegen Arbeit in Nürnberg, Fachaufsichtsbeschwerde. Schau wir mal.
Eine Frage allerdings beschäftigt mich ohne dass ich bislang eine hinreichende Antwort gefunden, oder bekommen hätte. bei welchem Gericht müsste ich eigendlich gege die faktische Verweigerung der Akteneinsicht vorgehen. Das AG ist, weil die Akten dort noch nicht vorgelegt worden sind nicht zuständig, Die Haupsache SGB II Rückforderungsanspruch gehört zum SG, die halten sich aber für nicht zuständig, sonder meinen das VG sei zuständig.