Ein Kollege weist mich gerade in einem anderen Zusammenhang auf den schon etwas älteren Beschl. des OLG Oldenburg v. 08.02.2010 – 1 ws 67/10 hin. Danach soll es keine unzulässige Diskriminierung und kein Verstoß gegen Artikel 21 der Charta der Grundrechte der der Europäischen Union sein, die erheblichen Strafvollstreckungsvorteile, die sich niederländische Beschuldigte durch eine Ausreise in ihr Heimatland vor einer Verurteilung wegen eines Drogendeliktes sichern können, als den Fluchtanreiz erhöhend zu bewerten.
Na, ob das die Europapolitker genau so sehen: Ich wage es zu bezweifeln.
Unabhängig von der möglichen Diskriminierung scheint mir die Abwägung doch recht willkürlich.
Der Angeklagte wurde zu 3 Jahren verurteilt, wovon er nach Wertung des Gerichts wohl 2 Jahre verbüßen muss. 0,5 Jahre saß er bereits in U-Haft. Verbleiben 1,5 Jahre Haft.
Ich weiß nun nicht, wie lange eine reduzierte Haftdauer in den Niederlanden ist, aber iVm den vom Gericht gesehenen „geordneten sozialen und familiären Verhältnisse des Angeklagten“ und der nach Gerichtseinschätzung deswegen reduzierten Fluchtgefahr sehe ich hier schon eine Kanone und einen Spatzen.
die Frage der Fluchtgefahr wegen der „hohen Strafe“ 🙂 ist ein weiteres Problem dieses Beschlusses 🙁
Warum Ausländische Drogenstraftäter hier Bestrafen?
Ist Unsinn! Kostet den Steuerzahler einen Haufen Geld !
Die Haftanstalten sind von solchen Konsorten so oder so schon Überbelegt und eine „Strafe“ im Sinne des Gesetzes, ist das für Ausländische Drogenhändler eh nicht!
Für die Herrschaften ist das das eher ein Cluburlaub auf Kosten des Steuerzahlers.
Man sollte mal Bedenken was so ein Hafttag den Steuerzahler kostet.
Als nächstes sich mal realistisch Gedanken darüber machen das die Verfahrens- und Gerichtskosten von solchen Kapazitäten auch nicht Bezahlt werden.
Hier wäre eine andere Verfahrensweise viel Angebrachter.
Wer bei der Einfuhr von Drogen Dingfest gemacht wird, sollte umgehend in seine Heimat
Überführt werden und den dortigen Strafverfolgungsbehörden Übergeben werden.
Zum einen sind die Strafen für Drogenhandel oder Schmuggel in diesen Ländern sehr viel Härter als bei uns.
Die Haftbedingungen wesentlich Härter und nicht so Bequem wie hier.
Und Brüllt so eine/er nach Asyl sollte es klar Geregelt sein das es für Drogenhändler und Schmuggler hier bei uns kein Asyl gibt!
Der Erfolg des ganzen wäre:
Eine Rückführung in das Heimatland des Drogenstraftäters wären einmalige Kosten die für den Steuerzahler noch erträglich wären.
Die Täter werden in ihrer Heimat wesentlich härter Bestraft als bei uns.
Allein das Wissen und der Gedanke das man bei dem Versuch Drogen Einzuschmuggeln ,
Unverzüglich und ohne Larifari sofort an die Strafverfolgungsbehörden des Heimatlandes
Überstellt wird, hätte einen durschlagenden Erfolg weil allein schon die Strafe die solche Leute in ihrer Heimat erwartet mehr als Abschreckend wäre.
Ich glaube kaum das jemand dieser Herrschaften lust hätte den Stafvervolgungsbehörden in Beispielweise, Kolumbien , Afrika , Südamerika , Türkei oder anderen Ländern aus denen sie kommen Überstellt werden möchten auch die Niederlande sind bei Harten Drogen nicht gerade Zimmperlich ganz im Gegenteil.
Wer Erwischt wird sollte vollumfänglich Erkennungsdienstlich Erfasst werden und dann ab nach Hause in die Heimat.
Allein der Empfänger der von dem Drogenkurier die Drogen übernehmen möchte wäre nicht Erfreut. Drogen weg Kurier weg. Und die Angst entedeckt zu werden!
Denn diesen Leutchen ist eines vollkommen Klar!
Die Verhörmethoden in den Heimatländern der Kuriere sind etwas anders als bei uns und nicht gerade so Lasch wie hier.
Ein Kooperieren mit den Heimatlichen Strafverfolungsbehörden dieser Kuriere würde auch die Empfänger der Drogen zu Tage bringen.
Und was geht es uns in solchen Fällen an wie die Strafverfolgungsbehörden dort zu ihren Ergebnissen kommen und welche Verhörmethoden dort stattfinden.
Wichtig ist doch das man Erfahren würde wer die Empfänger der Drogen sind und man könnte Massiv und Gezielt gegen solche Leute Vorgehen.
Im übrigen wäre es ein sehr Massiver Schlag gegen die Drogenmaffia wenn man weis das die Kuriere nicht hier sondern zu Hause abgefertigt werden und das Risiko das die Empfänger wie auch die Versender der Kuriere zu Tage kommen.
Gegen eine Folgeentscheidung des OLG in eben dieser Sache habe ich inzwischen Verfassungsbeschwerde erhoben. Beantragt hatte ich im Verfahren mehrmals (zuletzt in einer Gegenvorstellung) ausdrücklich, die Sache dem EuGH vorzulegen. Der Senat hat dies mit der Begründung abgelehnt, seine Rechtsauffassung sei sachlich begründet und diskriminiere nicht (anders aber Kirsch, StV 2010, S. 524 ff; vgl. http://www.strafrecht-online.de/startseite/aktuelles/?aktuelles_id=180030 ). Die Verfassungsbeschwerde gründet sich im Kern auf den Verstoß gegen die Vorlagepflicht des OLG (vgl. BVerfG Beschl. v. 25. 02. 2010 – 1 BvR 230/09). In meinem Vorlageantrag hatte ich den OLG-Senat (vergeblich) auf den Beschluss des BVerfG v. 25.02.2010 hingewiesen. Er wollte einfach nicht vorlegen.
Ich bin auf die Entscheidung in Karlsruhe gespannt und hoffe vor allem, dass ungeachtet der Tatsache in der Sache entschieden wird, dass die erkannten 3 Jahre inzwischen rechtskräftig sind. Die Entscheidungen des OLG Oldenburg zur Fluchtgefahr bei des Drogenschmuggels beschuldigten Niederländern ist übrigens von den Instanzgerichten im Bezirk Weser-Ems (von den Staatsanwaltschaften sowieso) kritiklos übernommen worden und wird strikt praktiziert.