Der BGH hat mit Beschl. v. 23.06.2010 – 2 StR 203/10 ausgeführt, dass es kein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt, wenn sich die Waffe in einem anderen Raum in geschlossenem Tresor befindet. Es sei dann zwar eine Waffe vorhanden, diese werde aber weder am Körper geführt, noch sei sie sonst griffbereit. Denn davon, dass die Waffe griffbereit ist, könne nicht gesprochen werden, wenn sich Betäubungsmittel im Wohnzimmer befinden und sich eine mit Gaspatronen durchgeladene Schreckschusspistole in einem verschlossenen Tresor in einem anderen Raum befinde, der zudem nur im Wege der Eingabe eines Zahlencodes geöffnet werden, sodass eine Gebrauchsbereitschaft innerhalb des Raumes erst nach 30 Sekunden hergestellt werden kann.
Auf die Idee muss man als Tatgericht ja auch erst mal kommen.
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