In den vergangenen Tagen war ja schon hier, hier und hier zur Entschädigung nach dem StrEG nach einer rechtswidrigen Beschlagnahme eines Computers berichtet worden. Die Fragen werden uns sicherlich in Zukunft noch häufiger beschäftigen, da die Beschlagnahme von Computern in der Praxis sicherlich weiter zunehmen wird. Ganz interessant, dass vor einiger Zeit sich auch das LG Stuttgart mit der Frage auseiander gesetzt hat (vgl. NStZ-RR 2009, 128). Es rechnet etwas anders als das OLG München. Zur Berechnung des Schadens gilt:
Zur Höhe des entstandenen Schadens wird i.d.R. geschätzt (§ 287 ZPO). Herangezogen wird der marktübliche Mietpreis eines Computers, dieser wird jedoch um die Gewinnspanne des Vermieters und die bei privater Nutzung nicht anfallenden Kosten bereinigt. Das OLG München geht von einer Schadensschätzung auf 40 % der üblichen Miete aus. Es schätzt den täglichen Nutzungswert für ein Gerät, das mit den Computern der Antragstellerin vergleichbar wäre, auf eine Größenordnung von etwa 2,30 €/Tag. Dies würde einer monatlichen Bruttomiete von ca. 200 € entsprechen. Für 77 Tage Beschlagnahmedauer errechnet das OLG München hieraus ein Entschädigungsbetrag von 177 €. Das LG Stuttgart (a.a.O.) geht demgegenüber von einem Langzeitmietpreis zwischen 3 und 4 € täglich aus. Davon zieht es den nicht erstattungsfähigen Gewinn ab und berücksichtigt u.a., dass die beschlagnahmten Computer bereits mehrere Jahre alt waren. Auf der Grundlage setzt es einen täglichen Nutzungswert von (nur) 1,50 € an.
Bei dieser alles andere als prohibitiven Entschädigung lässi sich die Antwort auf die Titelfrage in einem Wort zusammenfassen: „Willkürlich“.
hatten Sie etwas anderes erwartet, wenn die Grundlage eine Schätzung und Anspruchsgegner die Staatskasse ist :-)?
Freilich nicht, aber in unserem Rechtsstaat sollte der Antagonismus zwischen 1. & 3. Gewalt gerade dieser Selbstbedienung entgegenwirken, sonst könnten wir diverse Gesetze durch die Generalklausel „Recht sei, was dem Fiskus nuetzt; Unrecht sei, was ihm schadet.“ ersetzen.
insbesondere in gebührenrechtlichen Verfahren/Fragen hat man manchmal den Eindruck, dass genau die Generalklausel vorherrscht 🙂
Ist es wirklich zuviel verlangt, einmal auf den Internetseiten einschlägiger Anbieter nachzusehen (z.B. http://www.computermiete.de/computer.php), bevor man mit Begriffen wie „Willkür“ operiert?
Wer zivilrechtlich weiß, worum es geht, wird überdies anerkennen müssen, dass das die erste Entscheidung ist, die überhaupt einen ersatzfähigen Vorenthaltungsschaden bei Computern bejaht hat.
Habe in einem ähnlichen Fall von den Behörden in Rheinland-Pfalz die Entscheidung bekommen, dass es zum einen gar nicht klar ist, ob für die Entziehung eines Computers überhaupt eine Entschädigung zu leisten ist (Stichwort „angemessene Lebensführung…“)
Außerdem bestehe ja regelmäßig Zugriff auf dei Computer von Freunden, so dass insgesamt sowieso keine ausgleichpflichtige Entschädigung zu zahlen sei…
Soviel zum Land der Reben und Rüben. Hier wird also auch eine gerichtliche Entscheidung folgen…
das mit den Freunden ist gut 🙁
Der Schaden für die Nichtnutzbarkeit eines Computers liegt ja nicht in dessen Preis begründet. Die meisten von einer Beschlagnahme Betroffenen begeben sich umgehend in den Media-Markt ihres Vertrauens und besorgen sich einen neuen. Wie jeder Computernutzer weiß, liegt der eigentliche Schaden in der Nichtnutzbarkeit von Daten, die man im Verlaufe von vielen Jahren angesammelt hat. Die gesamte private und geschäftliche Korrespondenz, Fotos, Filme, Webseitencontent, Recherchematerial, usw. ist von der Beschlagnahme betroffen. Und da Ermittler meistens gründlich sind und bis auf den letzten Speicherchip oder USB-Stick alles mitnehmen, nützen auch Sicherungskopien oftmals nichts. Es sei denn, man hätte diese auf einen externen Server ausgelagert oder Speichermedien bei anderen Familienmitgliedern deponiert.
Da aber die meisten Menschen Sicherungskopien nur alle paar Wochen oder Monate (manchmal auch gar nicht) durchführen, ist der Datenbestand für die Dauer der Beschlagnahme meistens futsch. Mehr als nur ein Ärgernis, das mit der am Mietpreis orientierten Entschädigung nicht aufzuwiegen ist.
Und ein anderes Problem stellt sich noch: unterliegt ein Computer der Einziehung, wird der Rechner ohne Rücksicht auf den Datenbestand der Festplatte eingezogen. Das halbe Leben des Betroffenen, sämtliche privaten Daten, oftmals wertvolle Erinnerungen (z.B. alte Familienfotos) oder die Ergebnisse jahrelanger Forschungsarbeiten verschwinden unwiderbringlich in der Asservatenkammer. Ich hatte selten mit einem Antrag Erfolg, die Einziehung nur auf Hardware, nicht aber auf den Datenbestand zu erstrecken. Da herrscht bei Gerichten und Staatsanwaltschaft null Problembewußtsein. Und wenn man doch einmal damit durchdringt, heißt es, der PC sei längst verschrottet oder die Festplatte gelöscht.
Wie beziffert man den Wert verlorener Daten? Und worin ist die Ermächtigungsgrundlage zu sehen, Daten einzuziehen und zu vernichten?
Nachtrag zu meinem Post weiter oben:
Geht man davon aus, dass hier zivilrechtliche Grundsätze (also 249) gelten, dann sollte die Sache mit den Freunden sich aber aus meiner Sicht mit dem Urteil BGH VI ZR 108/68 (ja, schon ein bisschen älter…) erledigt haben.
Dort war dem Geschädigten ein anderes Fahrzeug kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Diese Leistung von Dritten an den Geschädigten dürfe aber nicht dem Schädiger zugute kommen.
Ist ja eigentlich auch die Standardfrage beim Vorteilsausgleich.
Mal sehen, was das LG Koblenz dazu sagt.
@denny crane: In der Regel ist es aber kein Problem, binnen weniger Tage den Datenbestand zu erhalten. Entweder wird der Rechner gar nicht erst mitgenommen, sondern die Festplatte gespiegelt, oder aber man kann bei freundlicher Vorsprache bei der StA erreichen, dass man sich eine Kopie ziehen darf (auf eigene Kosten). Das funktioniert aber nur dann, wenn es nicht um Inhalte geht, deren Besitz strafbar ist (Kinderpornos..).
Dass das OLG Computer unter den Kommerzialisierungsgedanken fallen lässt, ist zumindest diskutabel. Wenn man aber den Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung sieht und dass ein Wegfall der Nutzungsmöglichkeit im Allgemeinen ein bloßer Nichtvermögensschaden ist und die Rechtsprechung des BGH hierzu (nein, es ging nicht darum, den Fiskus zu schonen) als recht eng gefasste Ausnahme, dürfte sie sich eher nicht durchsetzen.
Auch ging es im vom OLG entschiedenen Fall nicht um den Ausfall für berufliche oder gewerbliche Nutzung; zu kommunikativen Zwecken gibt es nahezu überall Internet-Cafes. Dass die Nutzung als „Unterhaltungsmedium“ als Argument für die Kommerzialisierung herangezogen wird, halte ich für etwas bedenklich. Man kann ja während des Nutzungsausfalls auch Mensch-Ärgere-Dich-Nicht spielen oder mal ein Buch lesen statt bei WoW verstrahlte Monster zu töten ;).
Was die Entschädigungshöhe angeht, ist dem Beitrag von Dr. F. wohl nichts hinzuzufügen.
@meine5cent
Wenn das so einfach wäre, mit der Bitte, die Festplatte spiegeln zu lassen. Da ist man auf das Wohlwollen der StA angewiesen. Gerichtlich durchsetzen läßt sich das kaum. Zwar gibt es verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, daß die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes unverhältnismäßig sein kann und der Schaden durch Spiegelung der Festplatten zu begrenzen ist. Bei den zuständigen Beschwerdekammern kann man mit dieser Argumentation jedoch zumeist keinen Blumentopf gewinnen.
Ein Beispiel: ein Historiker arbeitet seit Jahren an einer neuen Veröffentlichung. Auf seinem PC hat er tausende Dokumente zusammengetragen, Scans historischer Urkunden, die er mühsam aus den Bibliotheken in aller Welt zusammengetragen hat. Sein Manuskript umfaßt mittlerweile fast 1.000 Seiten. Dann gerät er in den Verdacht einer Straftat, sagen wir Kinderpornografie oder Steuerhinterziehung, jedenfalls werden alle seine Datenspeicher beschlagnahmt. Natürlich hat er auch einige Aktenordner mit Kopien und Ausdrucken. Aber im Prinzip kann er wieder von vorne anfangen oder abwarten, bis ihm die Daten kopiert oder wieder ausgehändigt werden. Falls die Datenspeicher der Einziehung unterliegen, kann er aber auch das vergessen. Jahrelange Arbeit war mitunter vergeblich.
Das ist in meinen Augen kein hinzunehmender Nebeneffekt eines Strafverfahrens.
@meine5cent
Die Grundfrage ist doch, wie wichtig ein Computer für das heutige Leben ist.
Die Argumente mit Internet-Cafés und Bücher-Lesen (sicherlich keine schlechte Idee) kann man aber auf Autos übertragen: ÖPNV, Taxis. Alternativen gibt es also genug.
Ist ein Auto heutzutage (noch) wichtiger als ein Computer? Selbst im Autoland Deutschland kann ich mir vorstellen, dass mehr Menschen einen Computer als ein Auto haben. Lebt ein Mensch ohne Auto ein – sagen wir mal – ungewöhnliches, von der Norm abweichendes Leben? Bei einem Menschen ohne Computer würde ich persönlich das bejahen…
Ist also auch der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit von Autos nicht mehr ersetzen?
Wird dann nur noch ersetzt, was man zum biologischen Leben braucht (Wohnung, Essen bzw. Kochmöglichkeit? Für den Fiskus sicherlich nicht uninteressant. Für den Bürger weniger.
Im dem von mir angesprochenen Fall wurde die EDV-Anlage 460 Tage einbehalten und in Einzelteilen zurückgegeben.
Bei einem Computer bedeutete das dann eben doch auch einen erheblichen Wertverlust (womit wir beim Vermögensschaden wären).
Ein Anreiz für die Ermittlungsbehörden, solche Fälle schnell zu bearbeiten, ist also dringend geboten (auch wenn dies aus rechtlicher Sicht nichts mit der Frage hier zu tun hat).
@RA-D:
Wie gesagt, der BGH sah die Frage der Autonutzung als einen Ausnahmefall an. Und ob sich durchsetzen wird, diese Ausnahme auszudehnen auf andere Gegenstände, halte ich für fraglich. Zurückgabe in Einzelteilen würde natürlich zu einem echten Vermögensschaden führen. Reiner Wertverlust durch Zeitablauf tritt ohnehin ein und würde nur dann zu einem Schaden führen, wenn man das Gerät vor Wertverlust z.B. verkaufen wollte.
Ihrem letzten Satz kann ich zustimmen. In Bayern etwa kommt es bei den Auswertungsstellen der Polizei zu erheblichen Rückständen. Das liegt schlichtweg an der Masse und die liegt daran, dass heute eben viele Straftaten mittels EDV begangen werden bzw. Beweismittel eben nicht mehr in Papier-, sondern in Dateiform sichergestellt werden (und heute auch bei Privatpersonen nicht mehr nur kleine MB- Festplättchen eines DOS-Rechners und ein paar Floppies, sondern GB oder TB, Wechselfestplatten, Sticks u.a. verwendet werden), der entsprechende Personalblock aber nicht ausreichend aufgestockt wird. Dann wird nach Priorität ausgewertet: Haftsachen zuerst, alles andere danach. Teils werden von den Staatsanwaltschaften externe Sachverständige beauftragt. Das führt zur Beschleunigung, aber auch zu höheren Verfahrenskosten.
Zufriedenstellend ist diese Situation sicher weder für Ermittlungsbehörden noch für Beschuldigte.
253 bgb sieht eigentlich kein Ersatz für immateriellen Schaden vor. Für den Nichtgebrauch des Autos wird bereits mehr bezahlt als ein Tag Freiheitsentzug, was zeigt, wie unser Land tickt. Wieso wird für den Mietcomputer bezahlt, wenn er mitgenommen wird, aber nicht für eine Mietfrau, wenn Sie mitgenommen wird, deren Unterhalt ja oft auch nicht billig ist.
@ meine5cent:
Natürlich völlig richtig. Eine eng auszulegende Ausnahme. Nur muss in unserem Rechtssystem so etwas trotzdem abstrakt bestimmt werden (also nicht eben: Auto).
Dies hat der BGH ja getan mit den „Lebensgütern, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebensführung von zentraler Bedeutung ist“.
In einer Gesellschaft, in der mehr Leute Computer haben als Autos, in der Google vor IBM vor Apple vor Microsoft die wertvollste Marke der Welt ist, in der Länder den Zugang zum Internet in ihrer Verfassung garantieren, Leute ihre Ehepartner im Internet finden usw. finde ich es schwer, noch viel zentralere Lebensgüter zu finden, so traurig das auch klingen mag. Bett, Küche Schreibtisch mit Computer. So wird heutzutage die Grundaustattung der Wohnungen zumindest der jüngeren Menschen aussehen. Dann kommt vielleicht ein Fernseher. Zumindest in der Stadt wird ein Auto erst deutlich später kommen.
Aber natürlich, ist alles Ansichtssache und Richter sind häufig ältere Menschen…
Wenn Internet und Computer ein so zentrales Gut zur Lebensführung ist, warum bekommt dann ein Harz IV Empfänger nicht mal 2 Euro monatlich dafür auf seinen Regelsatz angerechnet?
@ Schneider:
Im dem neuen Entwurf finde ich für Internet 2,28 Euro, für den Computer 3,44 Euro.
Ein ALG-II Empfänger bekommt, ganz simple gesagt das Nötigste. Wenn da ein Computer dabei ist, dann ist die Frage doch eigentlich geklärt. Wäre der Computer völlig unnötig, gäbe es dafür gar nichts.
Dass man von den 3,44 Euro keinen Computer kaufen kann, ist dann eine andere Baustelle.
Im Übrigen gibt es im Entwurf die Passage: „Wie bei der Sonderauswertung EVS 2003 werden die Ausgaben für Personenkraftwagen
(PKW) und Motorrad sowie deren Nutzung auch in der Sonderauswertung EVS 2008 nicht
als regelbedarfsrelevant anerkannt“.
Ich bleibe dabei, wenn der Nutzungsausfall für ein Auto ersetzt wird, muss das auch für Computer gelten.
Was im Sozialrecht bedarfsgerecht ist, ist meiner Meinung wirklich nicht Teil der hier geführten Diskussion.
Zur Information: Das LG Koblenz hat entschieden: Auch in Rheinland-Pfalz ist ein Computer ersatzfähig. Auch dass der Kläger den Computer seiner Freundin mitnutzen konnte, entlastete den Schädiger nicht.
Wertmäßig wurde sich am OLG München orientiert.
also zunächst einmal danke für dein insight fullen Bericht! Allerdings hab ich so meine Zweifel ob es so einfach ist, die Festplatte spiegeln zu lassen ohne dass man hier das Einverständnis der StA einholt. Daran wirds nämlich scheitern weil man angewiesen ist