Wovon du lebst, interessiert mich nicht, oder: Auf deine Gebühren musst du bis zum Verfahrensabschluss warten….

Manche Dinge/Fragen machen mich ärgerlich. Da fragt gerade ein Kollege im Forum bei LexisNexis-Strafrecht in folgender gebührenrechtlichen Konstellation: Er war einem Untersuchungshäftling bei der HB-Eröffnung als Pflichtverteidiger beigeordnet und hat diesen in einer auswärtigen JVA auch besucht. Dort hat sich dann herausgestellt, dass der Mandant einen anderen RA beauftragt hatte. Dementsprechend bat der Kollege dann den noch zuständigen Ermittlungsrichter um Entpflichtung. Er wurde entpflichtet und hat dann umgehend den KFA bzgl. der Nr. 4101 und 4105 VV RVG sowie Fahrtkosten usw. gestellt. So weit, so gut – das hat mich auch nicht ärgerlich gemacht, sondern das, wann dann kommt:

Nun schreibt ihm nämlich der Kammervorsitzende, wo die Sache inzwischen anhängig ist, dass mit einer Kostenfestsetzung erst nach Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist und dieser noch nicht absehbar ist, es werden gerade erst die Anklagen zugestellt. Das macht mich ärgerlich, denn:

  1. Warum wird die Vergütung nicht noch im Ermittlungsverfahren festgesetzt?
  2. Warum kommt niemand auf die Idee, ein Kostenheft anzulegen, damit festgesetzt werden kann, ohne dass die Akten benötigt werden; denn die sind „unentbehrlich“?
  3. Warum soll der Kollege, der die Arbeit bereits im Ermittlungsverfahren erbracht hat, nun warten bis das Verfahren abgeschlossen ist – also ggf. auch noch die Revision (zum Hintergrund: Verfahrensdauer ist bei fünf nicht deutschsprachige Angeklagten überhaupt nicht absehbar).
  4. Macht sich eigentlich niemand klar, dass der RA auch „leben“ muss. Aber wie hat schon der Kollege Nebgen so schön gepostet: Richter kennen keine Gebühren, sie kriegen Gehalt.

Im Übrigen: M.E. ist die Auskunft des Vorsitzenden auch falsch. Die Vergütung des Kollegen ist fällig (§ 8 RVG), nachdem die Pflichtverteidigerbeiordnung aufgehoben worden ist. Der Vergütungsantrag muss also beschieden werden. Nur: was kann man tun: Ich würde, wenn sich nichts bald was tut gegen die „Nichtfestsetzung“ Rechtsmittel einlegen, oder, was noch besser 🙂 😉 ist: Ich würde einen Vorschussantrag stellen (§ 47 RVG). Der muss auf jeden Fall beschieden werden, was die Kammer sicherlich sehr freuen wird.

6 Gedanken zu „Wovon du lebst, interessiert mich nicht, oder: Auf deine Gebühren musst du bis zum Verfahrensabschluss warten….

  1. Uta Beitlich-Thommes

    Vorsicht! Aufrechnung mit Umsatzsteuervoranmeldung kann auch nach hinten los gehen. Ein Kollege hat dies im letzten oder vorletzten Jahr mal getan und bekam kurze Zeit später eine „nette“ telefonische Anfrage von seiner Kammer. Es wurde zwar nicht deutlich nachgefragt, ob bei ihm noch alles in Ordnung sei oder ob sich die Kammer Sorgen um die Zuverlässigkeit des Kollegen machen müßte – von wegen drohende Vermögenslosigkeit – aber der Inhalt des Telefonates ging schon deutlich in die Richtung. Der Kollege fand das gar nicht so nett. Wie die Informationswege zur Kammer liefen, wurde dem Kollegen bis heute nicht klar.

    Ich bin in derartigen Fällen immer mehr dazu über gegangen, Vorschußrechnungen zu stellen oder mal persönlich beim Vorsitzenden vorbei zu schauen und mit ihm zu reden. Meistens ist die Akte dann plötzlich und unerwartet nicht mehr so unabkömmlich wie vorher.

  2. RA Schmitteckert

    Einen ähnlichen Fall habe ich auch gerade. Wurde als PflichtV beigeordnet und habe Grund- und Verfahrensgebühr als Vorschuss nach § 47 RVG geltend gemacht. Nun finde ich bei erneuter AE den Vermerk der StAin, dass mein Antrag abzulehnen sei, da das Verfahren noch nicht beendet ist. Ich nahm den Telefonhörer in die Hand und rief bei der StAin an, um mal nachzufragen, was bei ihr los ist. Sie meinte, das hätte sie „einfach so nach ihrem Judiz beantragt“. Nach meiner Frage, was sie denn machen würde, wenn am 1. ihr Gehalt nicht da wäre, versprach sie mir, den Vorsitzenden mal zu kontkatieren und diese für sie ungeklärte Rechtsfrage zu erörtern….

  3. Susanne

    Ich habe einmal 1,5 Jahre auf eine Festsetzung gewartet, weil die Akte ständig unterwegs war. Erst eine Dienstaufsichtsbeschwerde half. Die Staatskasse kann man ja leider nicht einmal zinsbringend in Verzug setzen. Als die Festsetzung dann endlich erfolgte, ließ die Zahlung trotzdem auf sich warten. Höfliche Erinnerungen halfen ebensowenig wie eine Vollstreckungsandrohung. Als ich schließlich nach weiteren 6 Wochen zur Vollstreckung überging, teilte mir der Präsident des Gerichts in einem Schreiben mit, er könne nicht nachvollziehen, weshalb ich (!) der Staatskasse auf diese Weise Kosten verursache.

    Was mich bei Akteneinsicht häufig stutzig macht ist, daß die unmittelbar nach der Hauptverhandlung eingereichten, recht üppigen Entschädigungsanträge von Sachverständigen zumeist pronto bearbeitet werden, die zur gleichen Zeit eingereichten Vergütungsanträge von Verteidigern aber mit der Behauptung zurückgestellt werden, die Akte sei gerade unterwegs. Wenn die Akte dann im Laufe der Zeit weiter angewachsen ist, ist der noch nicht erledigte Festsetzungsantrag vergessen. Offenbar notiert sich auch niemand eine Wiedervorlage, weil man darauf vertraut, daß der Antragsteller sich zu gegebener Zeit wieder melden wird.

  4. RA Prank

    Hallo,
    es gibt noch eine weitere Variante:
    Für die Festsetzung eines Vorschusses (Pflichtverteidigung) ist zwingend die Vorlage der Originalakten an den Rechtspfleger erforderlich!

    In einer Stellungnahme zu einem Befangenheitsantrag
    (Tenor: es drängt sich für den Angeklagten der Eindruck auf, daß der Vorsitzende das wirtschaftliche Interesse des Verteidigers gegen das Interesse des Angeklagten an einer effektiven und damit möglicherweise zeitaufwendigen Verteidigung ausspielt)
    nimmt der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer dahingehend Stellung, daß eine Festsetzung anhand von Zweitakten nicht möglich sei (Folge: Festsetzung erst nach Rechtskraft).

    Ich glaube das einfach nicht, da sich die Grund- und (außergerichtliche) Verfahrensgebühr, die Teilnahme an Haftprüfungs- und Vernehmungsterminen sowie die Kopienanzahl auch der Zweitakte entnehmen lassen. Diese ist doch eine vom Gericht (oder der StA) angefertigte Kopie der Originalakte.

    BTW:
    Zitat aus der dienstlichen Äußerung: „…. Es entspricht auch gängiger Praxis, dass die Gebühren erst nach Rückkehr der Akten vom BGH festgesetzt werden. Es ist bedauerlich, dass eine schnelle Bearbeitung der Kostenfestsetzungsanträge in Haftsachen nicht möglich ist. Ich halte es jedoch nicht für vertretbar, einen Angeklagten nur deshalb länger in Untersuchungshaft zu halten, damit die Verteidiger frühzeitig vergütet werden. …. Andererseits entstehen bei einer längeren Verfahrensdauer auch höhere Gebührenansprüche. …“

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