Im Blog-Beitrag: Der BGH meint, ich soll zu Hause bleiben, fragt sich die Kollegin Rueber, warum der BGH sie nicht sehen will (verstehe ich auch nicht; das Erscheinen der Kollegin wäre bestimmt mal ein Lichtblick im vielleicht sonst tristen BGH-Alltag)? Auf den ersten Blick ist das sicherlich ein wenig überraschend, auf den zweiten erklärt es sich dann zwanglos mit den Besonderheiten des Revisionsverfahrens. Und zwar:
Da kein Fall des § 349 Abs. 1 – 4 StPO vorliegt, wird nach Abs. 5 durch Urteil entschieden. Ein Urteil setzt eine mündliche Hauptverhandlung voraus; zu der besteht aber im Revisionsverfahren nach § 350 Abs. 1 StPO, den das BVerfG schon geprüft und für verfassungsgemäß befunden hat, keine Anwesenheitpflicht. Die „Ausladung“ hat m.E. damit zu tun hat, dass der Senat die Revision der StA verwerfen will so ein Kommentar bei der Kollegin Rueber. Ich kann es nicht sicher sagen, halte es aber nicht für wahrscheinlich, dass es beim BGH einen solchen Usus gibt, denn dann könnte man ja aus der Ladung immer schon ersehen, ob die Revision Erfolg hat oder nicht. Im Übrigen wird im Revisionsverfahren der Verteidiger auch nicht zur HV geladen, sondern ihm wird nach § 350 Abs. 1 StPO der Termin auch nur „mitgeteilt“.
Ob die Kollegin zur „Fortbildung“ hinfährt, ist sicherlich eine Frage des Einzelfalls. Beim Freispruch wird es im Zweifel nicht um Rechtsfragen gehen 🙂
In der Entscheidung des BVerfG vom 25.01.2005, 2 BvR 656/99, heißt es, der Beschwerdeführer habe gerügt, es sei von der Übung, staatsanwaltschaftliche Revisionen grundsätzlich mündlich zu verhandeln, seit Gründung des Bundesgerichtshofs nur in einem Fall (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1992 – 1 StR 669/91 -, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 1) abgewichen worden; so würden grundsätzlich auch offensichtlich unbegründete Revisionen der Staatsanwaltschaft in einer Revisionshauptverhandlung erörtert.
Dem sind die Generalbundesanwaltschaft und die Strafsenate des Bundesgerichthofs nicht entgegengetreten.
Wenn der Verteidiger also nicht geladen und seine Anwesenheit für nicht erforderlich erachtet wird, kann das meines Erachtens nur bedeuten, daß die Revision der StA verworfen werden soll. Falls der BGH erwägt, der Revision stattzugeben, gebietet es m.E. der Anspruch auf rechtliches Gehör, daß der Verteidiger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH Gelegenheit erhält, Stellung zu beziehen. Dem wird wohl kaum mit einer „ausladenden Einladung“ genügt, wie sie die Kollegin Rueber erhalten hat.
@Herb: Ich hoffe, dass Sie Recht behalten und die Revision verworfen wird.