Der Kollege Feltus freut sich über meinen gestrigen Post zur Pflichtverteidigung, der ihm gerade recht kam. Schön, wenn das Posten was hilft. Daher lege ich nach und verweise auf die Entscheidung des LG Oldenburg v. 01.06.2010 – 4 Qs 182/10.
Das LG hat darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO) gestellter Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht abgelehnt werden kann, er also für das Gericht bindend ist. Und inzidenter hat das LG auch gleich entschieden, dass über diesen Antrag ggf. auch noch nach Abschluss des Verfahrens zu entscheiden ist. Letzteres hat es zwar nicht ausdrücklich gesagt. Es folgt aber aus der Entscheidung, die sonst so ggf. nicht hätte ergehen dürfen/können.
Spannend ist ja aber auch die bei mir aufgeworfene Frage, wenn die Staatsanwaltschaft selbst den Antrag nicht gestellt hat, die Beiordnungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt meiner Antragsstellung aber vorgelegen haben. (U-Haft in anderer Sache, mögliche Unfähigkeit der Selbstverteidigung usw.)
Der Antrag erfolgt an die Staatsanwaltschaft mit derausdrücklichen Bitte um Vorlage bei dem zuständigen Amtsgericht.
Statt der Vorlage erfolgte aber die Einstellung, einmal gem. § 154 und mehrfach gem. § 170 II StPO.