Das OLG Rostock, Beschl. v. 02.06.2010 – 1 Ws 127/10 und das LG Neubrandenburg, Beschl. v. 01.02.2010 – 6 Ks 11/07 haben zum sachlichen Umfang der Bestellung des Pflichtverteidigers Stellung genommen und ausgeführt, dass die Bestellung als Pflichtverteidiger nicht auch Tätigkeiten im Rahmen der Verfassungsbeschwerde erfasst.
Trifft m.E. zu, da die Verfassungsbeschwerde ein außerhalb des Strafverfahrens stehender Rechtsbehelf ist, worauf das LG zutreffend hinweist. Folge: Gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse gibt es nur im Fall der PKH. Und da ist das VerfG verhältnismäßig streng.