Dre BGH hat jetzt in zwei Entscheidungen zur Anwendung des neuen § 31 BtmG und zur Anwendung des alten Rechts Stellung genommen, vgl. hier den Beschl. v. 18.03.2010 – 3 StR 65/10 und Beschl. v. 27.04.2010 – 3 StR 79/10; zum ersten Beschl. vgl. bereits hier.
Aus den beiden (identischen) Entscheidungen lässt sich folgern: In allen Betäubungsmittelverfahren, bei denen die Tat vor dem 01.09.2009 begangen wurde, kann auch noch durch Offenbarungen in der Hauptverhandlung Aufklärungshilfe geleistet werden. Art. 316d EGStGB steht dem nicht entgegen. Die erstrebte Strafrahmenverschiebung scheitert nicht an § 31 Satz 2 BtMG n.F., § 46b Abs. 3 StGB (dazu demnächst mehr im StRR); vgl. auch noch den Kollegen Ratzka hier.
Mit „vgl. auch noch den Kollegen Ratzka“ war wohl ich gemeint? 😉
Joachim Sokolowski
ups, natürlich. Ehre, wem Ehre gebührt :-), soory.
Der Beitrag ist zwar schon alt, aber interessant ist die Frage, was denn im kinkreten Fall der günstigere Strafrahmen. Beispiel: 30a BtMG = 5 Jahre bis 15 Jahre Regelstrafrahmen; über § 31 BtMG: altes Recht: 1 Monat bis 15 Jahre; neues Recht: 2 Jahre bis 11 Jahre 3 Monate. Gibt das Gericht 4 Jahre auf der Grundlage des neuen Rechts wäre das alte Recht da nicht günstiger gewesen? Für Anregungen, wie man den günstigeren Strafrahmen im konkreten Fall ermittelt wäre ich dankbar.