Auch die Strafzumessung ist ein Feld, in dem manches im Argen liegt und auf dem der BGH häufig – jedenfalls in meinen Augen – Anfängerfehler beanstandet. So auch im Beschl. v. 27.04.2010 – 3 StR 106/10, in dem es bei einer zugrunde liegenden Verurteilung wegen versuchten Totschlags heißt: “
„Ferner hat das Landgericht im Rahmen seiner konkreten Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass das Opfer der Angeklagten „objektiv betrachtet keinerlei Anlass für die Tat geboten hatte“ und damit einen nicht gegebenen Strafmilderungsgrund strafschärfend herangezogen. Dies ist hier rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 34, 345, 350). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die dargestellten Rechtsfehler auf die Höhe der ver-hängten Strafe ausgewirkt haben.“
Die falsche Strafrahmenwahl lassen wir mal außen vor.
Dass der Geschädigte „keinerlei Anlass zur Tat gegeben habe“ wird offenbar gerne mal strafschärfend berücksichtigt. In einer Sache, in der ich gerade Schmerzensgeld geltend mache, taucht diese Formulierung im Strafurteil auch auf. Scheint den Verteidiger aber nicht interessiert zu haben.
Da sind die Revisionsgerichte, einschließlich des BGH, aber nicht konsequent. Wenn das Ergebnis „paßt“ erhält man einen 349 Abs. 2 StPO Beschluß und reibt sich verwundert die Augen, weshalb die beanstandete Formulierung einmal zur Aufhebung des Urteils, einmal zur Verwerfung der Revision führt.
Die zwischenzeitlich völlige Unkalkulierbarkeit der BGH-Revisionsrechtsprechung ist ja Gegenstand wachsender Kritik und wurde auch kürzlich im Beck-Blog diskutiert.
dem widerspreche ich nicht, kann ich leider nicht 🙁
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