nur gelesen hat ihn – außer den Senaten des BGH – offenbar noch keiner.
Bei der Durchsicht der auf der Homepage des BGH in den letzten Tagen eingestellten Beschlüsse stoße ich gerade auf den Beschl. des 5. Strafsenats vom 27.04.2010 – 5 StR 460/08. In dem heißt es u.a.:
„Der auf Verletzung des § 247 StPO gestützten Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 5 StPO ist nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 – GSSt 1/09 – aufgrund des Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 2 GVG in dieser Sache der Erfolg nicht zu versagen, soweit die Revision die fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung der gemäß § 247 Satz 2 StPO in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägerin beanstandet.“
Also gibt es (endlich) die von der Praxis lange erwartete Entscheidung zu § 247 StPO, mehr weiß man aber noch nicht. Auf den Beschluss darf man gespannt sein.
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