Der BGH hat jetzt in seinem Urteil v. 11.03.2010 – III ZR 124/09 – die Feststellungen des OLG Hamm zur Frage, wann die Unterbringung in einer JVA-Zelle menschenunwürdig ist, revisionsrechtlich gehalten.
Das OLG Hamm hatte dazu in seinem Berufungsurteil festgestellt – Zitat aus dem Urteil des BGH:
„Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Unterbringung des Klägers in den Hafträumen B-216 (Grundfläche 17,74 m² bei einer Belegung mit vier Personen) sowie B-259 (Grundfläche 9,06 m² bei einer Belegung mit zwei Personen) sei menschenunwürdig gewesen. Jedem Insassen habe nur eine Grundfläche von rechnerisch lediglich 4,435 m² bzw. 4,53 m² zur Verfügung gestanden. Damit werde die Mindestgröße von Hafträumen, die in der Literatur als Untergrenze ernsthaft erwogen werde, deutlich unterschritten, wobei erschwerend hinzu komme, dass die Nutzfläche durch die Möblierung des Haftraums mit einer der Kopfzahl der untergebrachten Gefangenen entsprechenden Anzahl von Betten, Spinden, Stühlen und Tischen noch zusätzlich eingeschränkt werde, ebenso wie auch durch die im Haftraum installierte Toilettenkabine. Bei einer Grundfläche von weniger als 5 m² sei der dem Einzelnen unter Berücksichtigung des für die Möblierung notwendigen Flächenbedarfs verbleibende Bewegungsfreiraum so begrenzt, dass eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung kaum noch möglich sei und der auch bei Strafhaft fortbestehende Anspruch des Gefangenen auf Wahrung eines Mindestmaßes an persönlicher Eigenständigkeit und Intimität in einer Weise beschnitten werde, die mit den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung unvereinbar sei. „
Das ist – so der BGH – aus revisionsrechtlicher Sicht, nicht zu beanstanden. Allerdings hat der BGH das Urteil des OLG Hamm dennoch aufgehoben. Die Ersatzpflicht sei nicht eingetreten, weil der Gefangene es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen habe, den bei ihm eintretenden Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Also: Rechtsmittel einlegen, und zwar bei der StVK. Der BGH weist insoweit ausdrücklich auf die entsprechende Rechtsprechung des 1. Strafsenats des OLG Hamm hin, der die menschenwürdige Unterbringung beanstandet hätte.
Interessant der Satz in der Entscheidung: „In einem Rechtsstaat ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Behörden gerichtliche Entscheidungen beachten“. Na ja, wenn man sich das Verhalten der Ermittlungsbehörden beim Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO ansieht, kann man da Zweifel haben.
Der Satz „In einem Rechtsstaat ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Behörden gerichtliche Entscheidungen beachten“ zeigt vor allem, daß Richter eines Zivilsenats offenbar noch nie mit einer Strafvollzugsbehörde zu tun hatten. Die beachten gerichtliche Entscheidungen nämlich überwiegend nicht – so daß insoweit kaum noch von rechtsstaatlichen Zuständen gesprochen werden kann.
In einem Beschluss der Strafvollsteckungskammer beim Landgericht Marburg
(Az.7 StVK 316/03) heißt es: „Nicht nur ganz ausnahmsweise kommt es in Fragen
der Resozialisierung zu Aufhebungen von Entscheidungen der Justizvollzugsanstalt
Schwalmstadt und zur Zurückweisung der Sache an die Anstalt mit der Weisung,
unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden; aus Fortsetzungsverfahren muss die Kammer regelmäßig erkennen, dass die Anstalt dies
nicht oder nur mit großer Verzögerung umsetzt.“
Diese Rüge war Gegenstand einer kleinen Anfrage eines Abgeordneten der Grünen im Hessischen Landtag: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/16/4/04144.pdf Ob er das zu seiner Zeit als Strafrichter in Kassel schon ähnlich kritisch gesehen hat?
Ich befand mich selbst 4 Jahre und 8 Monate in Haft.
Also zum Thema „Umsetzung von Entscheidungen der StVK oder gar des OLGs“… also ich sage mal so:
Theoretisch findet es statt, nur in der Praxis hapert es in der JVA.
Also… naja is zwar schön, wenn die StVK oder das OLG was beschließt, aber die JVA es aber nicht umsetzt. -Leider-
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Hallo Kurt, hallo an den Rest,
hier ich nochmal 😀
Also wie gesagt… Theorie und Praxis…
Theoretisch beachtet die JVA ja die Anweisung nur es scheitert dann an der Praktischen Umsetzung. Dann wird die Aufgabe von der Anstaltsleitung an den Stlv. gegeben er möge es machen, der hat keine Zeit/Lust (letzteres wohl eher…) und drückt es wieder einem in die Hand der natürlich auch keine Zeit/Lust verspürt… usw.
Und dann geht es, och schade schade, leider in der Menge der Arbeit doch unter… und der Gefangene is das Opfer…
Aber es gibt zum Glück Gefangene die sich eben sowas NICHT bieten lassen und erneut die StVK deswegen anrufen und um Umsetzung ersuchen.
Nur gilt eins zu bedenken:
Gefangene welche \böse\ sind und Rechtsmittel in Anspruch nehmen: Vorzeitige Entlassung = Vergiss es ganz schnell!!! Ich habe es selbst erlebt… leider…
Naja bleibt nur zu hoffen, dass eines Tages auch Zwangsmittel (Ordnungsstrafe oder im Falle der Nichtbetreibbarkeit Ordnungshaft) Einzug in das StVollzG erhält…. Mal schauen ob dieser Wunsch doch mal wahr wird… oder ob es doch ein Traum bleibt… (wohl doch eher… aber schade…)
“In einem Rechtsstaat ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Behörden gerichtliche Entscheidungen beachten”
…ist als Satz so schon richtig, insbesondere wird in dieser Aussage nicht behauptet, Deutschland wäre ein solcher 😉