In der Praxis gibt es immer wieder Ärger um eine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung. Die Obergerichte lehnen diese i.d.R. ab, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet ist. Die Landgerichte sind da häufig großzügiger. So jetzt auch das LG Nürnberg in einem Fall, in dem das AG die Beiordnung vor der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO „übersehen“ hatte. Das LG führt in seinem Beschluss v. 19.01.2010 – 13 Qs 5/10 aus:
„Wenn – wie im vorliegenden Fall – aus den Umständen der Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten und der Mitteilung, dass sich dieser in Strafhaft befindet und der Auskunft aus dem Bundeszentralregister dem Gericht bekannt ist, dass der Betroffene in absehbarer Zeit sich nicht auf freiem Fuß befinden wird und in dieser Situation das Gericht sich entscheidet, die Anklage zuzustellen und gar selbst noch darauf hinweist, dass ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei, und damit kundtut, dass eine Sachbehandlung nach § 154 StPO gerade nicht erwogen wird, umgehend ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt wird und dieser — aus aus der Akte nicht nachvollziehbaren Gründen — nicht beachtet wird, kann der Antrag nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 II StPO — auf Anregung des Verteidigers hin — nicht abgelehnt werden mit der Begründung — aus ex- post-Sicht -, es hätte gar keine Hauptverhandlung stattfinden sollen.“
Natürlich eine ganze Reihe von Besonderheiten, aber eine Konstellation, die in der Praxis gar nicht so selten ist. Zu der Frage der nachträglichen Beiordnung. s. auch noch LG Halle.
speziell auf Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens bezogen:
LG Neubrandenburg, 82 Qs 58/16 jug (über juris)
https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE160019875&psml=jurisw.psml&max=true