In seinem Beschl. v 10.03.2010 – 2 SsBs 20/10 – hat das OLG Koblenz jetzt vor kurzem zu den Auswirkungen einer vorsätzlichen Begehungsweise einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf auf die Rechtsfolgen Stellung genommen. Es hat einmal zur Geldbuße darauf hingewiesen, dass die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße nicht wegen vorsätzlicher Begehungsweise pauschal erhöht werden dürfe und es auch bei Anordnung eines Fahrverbots nicht zulässig sei, dessen Regeldauer nach dem Bußgeldkatalog pauschal wegen vorsätzlichen Handelns zu verdoppeln, sondern auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden müsse. Grudnsätzlich zutreffend, allerdings darf man hinsichtlich der Ausführungen zum Vorsatz und seinen Auswirkungen auf die Höhe der Geldbuße nicht übersehen, dass die Entscheidung noch einen Fall zum „alten Recht“, also vor den am 1. 2. 2009 vorgenommenen Änderungen im Bußgeldkatalog betraf. Da gab es die vom OLG vermisste „pauschale Regelung“ im Bußgeldkatalog nicht. Jetzt finden wir sie in § 3 Abs. 4a. Dort ist jetzt ein genereller Erhöhungssatz für Geldbuße, die bei Fahrlässigkeit mit 35 € vorgesehen sind, enthalten.
Ganz interessant auch der Hinweis des OLG, dass ein monatliches Nettoeinkommen von (nur) 950 € noch nicht ausreicht, deswegen die Geldbuße wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse zu senken. Der Betroffen kann auf Ratenzahlung verwiesen werden. Auch sonst ist die Entscheidung wegen der bei den Rechtsfolgen zu berücksichtigenden Umstände lesenswert. Ein (kleiner) Fehler hat sich m.E. allerdings eingeschlichen: Das OLG legt bei der Geldbußenbemessung die (neue) Höchstgrenze des § 24 Abs. 2 StVG zugrunde. M.E. hätte es aber – „Altfall“!! – noch auf die milderere Altregelung: Höchstgrenze 1.000 € (§ 17 Abs. Abs. 1, 3 OWiG) abstellen müssen.