Das FG (!!) Hamburg hat jetzt darauf hingewiesen, dass die Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich ist. Sie könne gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK und des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union (FG Hamburg, Beschl. v. 16. 3. 10 – 1 V 289/09).
Sehr schön in der lesenswerten Entscheidung des FG auch die Ausführungen zur Nichtvergleichbarkeit von § 25a StVG mit der österreichischen Regelung des § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006. § 25a StVG ordne eine bloße Kostenhaftung für den Halter des Fahrzeugs nur für den ruhenden Verkehr an. Dem Halter werde ausschließlich der durch eine ordnungswidrige Kraftfahrzeugbenutzung verursachte Aufwand in den Fällen auferlegt, in denen Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand typischerweise nicht aufgeklärt werden können. Eine Sanktion i.S. einer strafähnlichen Maßnahme ordne § 25 a StVG nicht an, da eine Schuld nicht zugewiesen werde. Insbesondere solle die Vorschrift eine Aussage des Halters nicht herbeiführen (vgl. u.a. BVerfG NJW 1989, 2679). Demgegenüber sei nach österreichischem Recht eine Schuld bei der Ahndung der Nichtaussage des Halters gem. § 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ohne weiteres anzunehmen.
Verteidiger sollten sich das schon mal merken. Denn: Die Fragen werden auch dann noch von Bedeutung sein, wenn zum 01.10.2010 Gesetz zur Regelung der Vollstreckung von ausländischen Geldsanktionen (vgl. BR-Drs. 34/10) in Kraft tritt. Allerdings führt der Umstand, dass eine ausländische Geldsanktion auf sog. (bloßer) Halterhaftung beruht dazu, dass dann gem. § 87d Abs. 2 IRG-E die Vollstreckung der ausländischen Geldsanktion im Inland abgelehnt werden kann.
Und schließlich: Man fragt sich: Warum ein FG? Das hat mit § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu tun. Denn das zunächst angerufene VG hatte an das FG mit bindender Wirkung verwiesen. So kann aber zumindest der BFH, wenn denn die zugelassene Beschwerde eingelegt wird, mal was anderes als Steuern entscheiden :-).
oh oh…… 🙂
das hört sich alles recht nett an!;-)
ABER………………………………. :-p
anstelle des Fahrzeughalters…..würde ich mich in Ösiland nicht mehr blicken lassen.
Die dortigen Behörden sind nämlich nicht gerade zart Besaitet wenn es um Geldbußen oder
Strafen geht, die Deutsche Touristen dort schuldig bleiben.
Die Hamburger Entscheidung mag zwar Begrüßenswert sein!
Allerdings sollte man hier auch auf die Konsequenzen bei einer „Nichtzahlung“ der Geldbuße hinweisen.
Gängige Praxis der Össis ist nämlich diese, wenn man dort wieder Auftaucht wird Vollstreckt und zwar Gnadenlos.
Ausserdem führen die Össis eine Art „Schwarze Liste“ von Zahlungsunwilligen Touristen und Verkehrssündern.
Noch Schlimmer wenn man keine Angaben als Halter über den Fahrzeugführer macht
so etwas kann in Össiland (als Ausländer) schnell eine Beugehaft nach sich ziehen.
Die Össis Verstehen keinen Spass erst recht nicht wenn es um Deutsche Touristen geht.
Man ist ja kein Einheimischer oder Bürger Österreichs.
Also besser Zahlen und Angaben machen, sonst könnte der nächste Össilandurlaub zum Alptraum werden.
Und wer möchte schon in Österreich Urlaub in einer Staatspension machen?
Die Kosten für eine solch Angeordnete Staatspension in Össiland bekommt man nämlich auch in Rechnung gestellt.
Da werden dann aus € 100 schnell € 1500 oder gar mehr.
Bestes Beispiel ist ein Bekannter.
Er „Gebürtiger Wiener“ in Deutschland lebend und Verheiratet mit einer Deutschen.
Besucht regelmäsig seinen Vater in Wien (sein KFZ hat Deutsches Kennzeichen) Parkte dort in einer sogenannten Anwohner Parkzone.
2 Knöllchen innerhalb 1 Woche.
Mit der Post kam 6 Wochen später Umgehend der Bußgeldbescheid.
Er weigerte sich zu Zahlen und den KFZ- Führer anzugeben.
Die Folge beim nächsten Heimatbesuch…….in Wien……
Auto Beschlagnahmt bis zur Bezahlung der Kosten und des Bußgeldes zusätzlich kamen 4 Tage sog. Beugehaft hinzu, damit er den Fahrzeugführer preis gab ( Er selbst)!
Damit war das aber noch nicht alles.
Abschleppgebühren und Verwahrungsgebühren für das Beschlagnahmte Auto sowie die Kosten für die sog. Beugehaft.
So wurden aus knapp € 50,00 Bußgeld…………..€ 1.800,- zahlbar sofort oder Auto wird Versteigert.
Und die Moral von der Geschicht „Leg Dich an mit Össis nicht“!
Oder beser gesagt “ Gott vergiebt, die Össis nicht „!