Wir hatten vor einigen Tagen über die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.03.2010 – 2 Ss OWi 577/09 – berichtet, mit der das OLG das AG Dillenburg aufgehoben hatte, das wegen der mangelnden Überprüfbarkeit der Messung die Messung als nicht verwertbar angesehen hatte. Inzwischen liegt der Volltext vor. Sie finden ihn hier.
Das Amtsgericht Dillenburg hat bereits reagiert und läßt inzwischen anfragen, ob im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Frankfurt der Einspruch aufrecht erhalten bleibe:
„Ergänzend wird mitgeteilt, daß eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main auf die Rechtsbeschwerde gegen die hiesige Entscheidung vom 02.12.2009 mittlerweile vorliegt. Das OLG hat sich den dort geäußerten Ausführungen nicht angeschlossen, sondern u.a. ausgeführt, „allein die systembedingt nicht mögliche nachträgliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung, die auch bei anderen – standardisierten – Lasermessverfahren gegeben ist, steht der Verwertbarkeit des Messergebnisses grundsätzlich nicht entgegen (Beschluss vom 01.03.2010, 2 Ss OWi 577/09). Diese Entscheidung reiht sich ein in mittlerweile ergangene Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die teils die Verwertbarkeit der Messung bejahen (vgl. OLG Karlsruhe vom 12.02.2010, Az. 3 (5) SsBs 629/09-AK 4/10, und vom 17.02.2010, Az 1 (8) SsBs 276/09-AK 79/09), teils das Messverfahren ausdrücklich als Standardisiertes anerkennen (OLG Düsseldorf vom 20.01.2010, Az. IV-5 Ss OWi 206/09 (OWi 178/09) und jüngst mit ausführlicher Begründung KG vom 26.02.2010, Az. 3 Ws (B) 94/10 – 2 Ss 349/09).“
Mmh… Das Zitat aus der Entscheidung des OLG Frankfurt ist bestenfalls unvollständig. In erster Linie kritisiert das OLG lückenhafte Feststellungen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das AG zurückverwiesen. Das endgültige Ergebnis steht weder in diesem noch in anderen Fällen fest.
Da versucht wohl jemand, ein paar Akten vom Tisch zu bekommen?