Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann sich nach § 81b 1. Alternative StPO bzw. nach der 2. Alternative richten. Bei der 2. Alternative -„für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig“. Bei der 2. Alternative gibt es häufig Streit mit der anordnenden Behörde, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist. Dazu jetzt das OVG Niedersachsen im Beschl. v. 09.03.2010 – 1 B 1530/09: Auch bei Verstößen, die sich „nur“ gegen das Arzneimittelgesetz und/oder das Markenrecht richten, kann die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Betracht kommen. Vor allem – so das OVG – wohl dann, wenn die „Geschäfte“ anonym über das Internet abgewickelt werden.