Ganz interessant, worüber der Kollege Melchior in seinem Blog gerade berichtet hat. Ein Schriftstück, in dem der Beschuldigte anlässlich einer Blutentnahme ausdrücklich in die Blutprobenentnahme einwilligt und bestätigt, dass er „einsichtsfähig“ ist. Da stellt sich dann doch wirklich die Frage: Wie soll das denn gehen? Kann er das überhaupt wirksam, wenn er erheblich angetrunken ist? Und: Führen die einschreitenden Ermittlungsbeamten damit nicht selbst die Voraussetzungen für ihre eigene Zuständigkeit herbei. Das hatte das BVerfG m.E. anders gesehen. Spontan fällt einem dazu der Begriff „Manipulation“ ein. Ich bin mal gespannt, wie die Gerichte damit umgehen werden.
BVerfG? Wo?
BVerfG, Beschl.v. 27.02. 1996 -2 BvR 200/91 spricht klar für das Gegenteil.
m.E. nicht. es geht doch hier um die Frage, ob Einsichtsfähigkeit bzw. Einwilligungsfähigkeit vorliegt. die werde ich mir kaum selbst bescheinigen können. Die Entscheidung des BVerfG hat einen anderen Sachverhalt.
Die Bescheinigung der eigenen Einsichtsfähigkeit ist offensichtlich ebenso wertlos wie unschädlich.
Entscheidend ist aber doch, dass die ausdrückliche Einwilligung einer trotz Alkoholkonsums noch einwilligungsfähigen Person (denn bei Trunkenheitsfahrten haben wir nur selten eine BAK, die ernsthaft die Einwilligungsfähigkeit in Frage stellt) entgegen Ihrer Behauptung beachtlich ist. Und dass das so ist, hat das BVerfG in der angegebenen Entscheidung bekräftigt – ist aber eigentlich auch selbstverständlich.
@ Jens: „bei Trunkenheitsfahrten haben wir nur selten eine BAK, die ernsthaft die Einwilligungsfähigkeit in Frage stellt“ – sind Sie sicher? Hier in M-V ist eine 2 vor dem Komma eher der Regelfall, auch eine 3 wird des öfteren gesehen, eine 1 ist eher peinlich für den gestandenen Mecklenburger. 😉
P.S.: Unser zuständiger Amtsrichter vertritt die Auffassung, da man ab 1,1 %o fahruntüchtig sei, gelte dies entsprechend für die Fähigkeit, vor Gericht als Zeuge auszusagen. Ergo? 😉
@ Jens: Ich glaube, wir reden aneinander vorbei. Natürlich ist eine richterliche Anordnung nicht erforderlich, wenn ich in die Maßnahme einwillige. Aber die Einwilligung muss wirksam sein. Und das bescheinige ich mir selbst? Da liegt doch der Hase im Pfeffer: Mit der „Bescheinigung“ sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Polizei ohne richterliche Anordnung einschreiten kann. Und der Beschuldigte hat dann die Beweislast, dass er doch „nicht einsichtsfähig“ (Achtung: Wir sind im Strafverfahren). Das ist sicherlich nicht Rechtsprechung des BVerfG.
@ JM: Der Ansatz: Fahruntüchtig = zeugenunfähig = einwilligungsunfähig lässt sich hören. Wenn Sie mal eine Entscheidung dazu haben, hätte ich daran Interesse. 🙂
@ RA Burhoff: Leider handelt es sich hier um eine (jedenfalls bisher) nur mündlich kundgetane Meinungsäußerung des Richters. 😉
Die Einwilligungsfähigkeit richtet sich nach dem Maßstab der §§ 104, 105 BGB. Mit Fahrtüchtigkeit hat das nicht das Geringste zu tun.
@ RA JM: alles andere hätte mich überrascht 🙂
@ Jens: nein, aber ggf. mit Alkoholisierung; aber lassen wir es, ich glaube, die Diskussion bringt nicht so richtig was.
@ RA Burhoff wg. Jens:
Vielleicht mal ein Trollverbotsschild aufstellen ? 😉