Hier der gerade veröffentlichte Beschluss des OLG Stuttgart v. 29.01.2010 – 4 ss 125/09 – zu Videomessung mit folgenden Leitsätzen:
1. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1) steht der Anwendung des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS, welches die Polizei in Baden-Württemberg zur Überwachung des Sicherheitsabstandes insbesondere auf Autobahnen verwendet, nicht entgegen.
2. Rechtsgrundlage für die Fertigung von Videobildern zur Identifizierung des Betroffenen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Also so wie das OLG Bamberg und anders, was die Ermächtigungsgrundlage angeht, als das OLG Hamm.
Wie schon, daß endlich einmal einem Gericht auffällt, daß § 100h StPO auf Fälle der organisierten Kriminalität zugeschnitten wurde und mangels eines entsprechenden gesetzgeberischen Willens schon nicht als Eingriffsgrundlage bei Verkehrsverstößen in Betracht kommt. Die Argumentation, der Wortlaut stehe einer Anwendung nicht entgegen (!) ist mehr als fragwürdig. Der Wortlaut der BGB-Normen steht ihrer Anwendung im OWi-Verfahren auch nicht entgegen… Zur Rechtsanwendung gehört mehr als die Wortlautauslegung. Lernt man eigentlich schon im zweiten Semester.
Im übrigen paßt der Wortlaut von § 100h StPO ebenfalls nicht. Wo ist denn bei der Video-Brücken-Abstandsmessung der „Beschuldigte“ (§ 100h Abs. 2 StPO) bzw. der „Betroffene“? Dazu wird der Gemessene ja erst nach Auswertung der Messung gemacht. Es ist insoweit eine verdachtsunabhängige Kontrolle.
hallo, wir sind einer Meinung,w as den § 100h StPO angeht. Der meint ganz andere Fälle. Im Moment habe ich ein wenig den Eindruck, als würde von manchen Gerichten versucht, sich eine nicht passende Ermächtigungsgrundlage hinzubiegen. Allerdings unterscheidet sich das vom OLG Stuttgart beurteilte Verfahren von VKS.
bin ich eigentlich der einzige, der bei dieser merkwürdigen abkürzung an schuhe denkt?
http://de.wikipedia.org/wiki/Bama_%28Firma%29
http://de.wikipedia.org/wiki/Vibram
:-)). vielleicht sind Sie nur noch nicht lange genug im Geschäft 🙂
@ 4
in dem geschäft mit owi-en bin ich derzeit überhaupt nicht anzutreffen. aber das vermisse ich auch gar nicht. 🙂
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