Heute ist/war dann der große Tag. Heute sind die Neuerungen zur U-Haft in Kraft getreten. Das sind nicht nur die Änderungen in §§ 114a ff. StPO, sondern vor allem auch die neue Regelung zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers beim inahftierten Mandanten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und die Erweiterung des Akteneinsichtsrecht bei U-Haft in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO. Egal, ob man die Neuerungen für weitreichend genug hält: Sie sind auf jedenfall zu begrüßen und ein Schritt in die richtige Richtung. Auf die Einzelheiten werde ich in den nächsten Tagen dann noch zurückkommen.
Ich traue dem Frieden nicht. Wenn das U-Haftrecht geändert wurde, z.B. was die Beiordnung des Pflichtanwalts betrifft, so wäre das was Gutes. O.K.
Nur eben, die deutsche Justiz ist keine „Gute“ Justiz.
Bullshit! Wenn also jetzt damit „geworben“ wird, dass obiges geändert und somit gerechter gemacht wurde, dann NUR um von einer anderen Änderung abzulenken.
Ich hatte noch keine Zeit, das rauszugoogeln, aber ich bin mir sicher: „Es“ ist da. Wenn ich an dieser Stelle mal ganz grob spekulieren möchte, so werde ich zuallererst mal nachsehen, ob z.B. der „dringende Tatverdacht“ NEU definiert wurde……….
Da hätten wir’s dann schon! Ich bin auf die Folgebloggs“ gespannt. Mal sehen ob was die Anwaltschaft findet – und ob.
Quatsch :-), da werden Sie vergeblich suchen und feststellen, dass Sie voreilig „sicher“ waren.