Nicht selten wird in der Praxis mit der Bescheidung eines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidiger gewartet, bis die Sache „entscheidungsreif“ ist = ggf. nach § 154 StPO eingestellt wird. Dann ist das Verfahren beendet und eine Beiordnung kommt nicht mehr in Betracht. Dem hat jetzt das LG Halle einen Riegel vorgeschoben und eine doppelte Untätigkeit des Amtsrichters beanstandet; nämlich Antrag nicht beschieden und auf die (Untätigkeits)Beschwerde des Verteidigers auch nichts unternommen = der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat dann „nachträglich“ beigeordnet. Alles nachzulesen bei LG Halle, Beschl. v. 28.12.2009, 6 Qs 69/09
Die Entscheidung des Landgerichts ist zu begrüßen.
Das letzte Mal musste ich mich im Sommer letzten Jahres vor dem Amtsgericht Tiergarten mit dieser Fragestellung auseinandersetzen. Auch hier lagen die Voraussetzungen der Beiordnung als Pflichtverteidiger bereits geraume Zeit vor.
Trotz meines rechtzeitigen Antrages wurde hierüber nicht befunden. Als ich dann anregte das Verfahren gem. § 154 StPO einzustellen, kam das Gericht dem selbstverständlich zeitnah nach.
Als ich dann anfragte, wann meine Beiordnung denn erfolgen würde, bekam ich den Beschluss, dass der Antrag abgelehnt wird, da eine nachträgliche Bestellung als Pflichtverteidiger nicht möglich ist.
Hiergegen habe ich Beschwerde eingelegt, mit der Begründung, dass das Gericht verpflichtet ist, rechtzeitig über Anträge zu entscheiden. Der nachlässige oder vorsätzlich handelnde Richter darf es nicht in der Hand haben, über die Voraussetzungen des § 140 StPO zu disponieren.
In meinem Fall hat sich das Amtsgericht erweichen lassen und hat der Beschwerde abgeholfen.
Na dann kann ich hoffen, daß auch ich in meinen beiden Verfahren, in denen ich schon lange auf meine Bestellung warte, beigeordnet werde. Und sei es nachträglich wie der Kollge Dietrich. Mal sehen.