Der Kollege Dr. Gieg vom OLG Bamberg hat gerade den Beschluss des OLG Bamberg vom 16.11.2009 – 2 Ss 1215/09 übersandt. Darin geht jetzt auch der 2. Senat des OLG Bamberg davon aus, dass § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG für die von der Polizei in Bayern im Rahmen des sog. Brückenabstandsmessverfahrens (VAMA) durchgeführten anlassbezogenen Videoaufzeichnungen zur Identifizierung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Die Entscheidung betrifft das Urteil des AG Schweinfurt vom 31.08.2009, das damit rechtskräftig geworden ist. Zum Inhalt kann ich noch nichts Genaues sagen. Den Beschluss muss ich mir erst mal in Ruhe zu Gemüte führen.
Hierbei dürfte es spannend sein, wie das OLG die technischen Klippen umschifft. Aussagen bayrischer Kollegen zufolge sind in Bayern drei Kameras im Einsatz. Zwei Messkameras nehmen dabei wohl ein relativ unscharfes Bild auf, auf welchem der Verkehrsverstoß selbst zu sehen sein soll. Die dritte Kamera dient dann der Identifizierung.
Inwieweit die beiden ersten Kameras, die offenbar anlassunabhängig durchgehend aufnehmen, zulässig sind, dürfte hier die entscheidende Frage sein. Bin also auch sehr gespannt auf die Entscheidung im Wortlaut.
Hallo, Sie haben den Link nicht übersehen? Der Volltext ist ja da. MfkG
Verzeihen Sie Herr Kollege…es war noch zu früh am Morgen. *g*
Hallo,
bedeutet das, das Messungen von einem Polizeifahrzeug mit einer Kamera damit nicht rechtskräftig sind?
Gruß
Axel Pilz, München
Hallo, nein, das bedeutet das wohl nicht. Die Entscheidung des OLG Bamberg bezieht sich zunächst nur auf das bayerische Brückenabstandsmessverfahren. Zu Messungen durch Nachfahren mit einem Polizeifahrzeug liegen noch keine Entscheidungen vor, im Zweifel wird man aber die Rspr. des OLG Bamberg darauf entsprechend anwenden könne, weil in den Fällen dann i.d.R. auch ein Anfangsverdacht vorliegt.
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