Einer Hauptstreitpunkte im RVG ist/war die Frage, ob durch die Einstellung des Strafverfahrens und die Abgabe an die Verwaltungsbehörde auch die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht. Das wurde von der einhelligen Meinung der Literatur und fast allen Amstgerichten, die sich mit der Frage befasst haben, bejaht. Nur Die RSV (natürlich) und das AG München haben das anders gesehen. Die RSV DAS hat dann eine Verfahren bis zum BGH getrieben, der jetzt am 05.11.2009 – IX ZR 237/08 – entschieden hat, und zwar im Sinne der RSV. Die Begründung liegt noch nicht vor. M.E. ist die Entscheidung aber falsch, nur: Jede RSV wird sich jetzt darauf beziehen.
Wenn man dann liest, wie der DAS dazu Stellung nimmt, macht einen die Scheinheiligkeit doch ärgerlich (vgl. http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/aktuell/news-detail/article/335/DAS-BGH-Urteil-zu-Rechtsanwaltsgebuehren-Finanzielle-Entlastung-fuer-Verbraucher.html. Da heißt es“ Die D.A.S. hat ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gewonnen, das eine finanzielle Entlastung für Rechtssuchende bedeutet. Gegenstand der Verhandlungen waren überzogene Rechtsanwaltsgebühren. Dabei ging es um die Frage, ob ein Anwalt bei Abgabe eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens an die Ordnungsbehörde zur weiteren Verfolgung eine zusätzliche Gebühr berechnen darf.
So wird beispielsweise bei Verkehrsunfällen mit geringfügigen Verletzungen der Beteiligten oder beim Verdacht einer anderen Verkehrsstrafsache generell zunächst ein Strafverfahren eingeleitet. Häufig werden solche Fälle jedoch umgehend an die Ordnungsbehörde abgeben, um sie als Ordnungswidrigkeiten weiter zu verfolgen.
„Für diesen Vorgang – also die Abgabe des Verfahrens an die Ordnungsbehörde – hat ein Teil der Anwaltschaft bislang eine zusätzliche Gebühr von ihren Kunden verlangt, obwohl dies die Gebührenordnung nicht vorsieht“, erläutert Rainer Tögel, Vorstandssprecher der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Der BGH hat sich der Auffassung der D.A.S. als führendem europäischen Rechtsschutzversicherer angeschlossen und entschieden, dass diese Gebühr nicht erhoben werden darf (Aktenzeichen IX ZR 237/08). Bei einem solchen Vorgang liege noch keine endgültige Einstellung des Verfahrens vor. Für die Verbraucher bedeutet diese Entscheidung eine deutliche finanzielle Entlastung bei der Beauftragung eines Anwalts im Strafverfahren. Rainer Tögel: „Ich freue mich, dass mit der Entscheidung des BGH die Interessen der Verbraucher weiter gestärkt wurden.“
Man soll doch ehrlich sein. Es geht doch nicht um finanzielle Entlastung der Rechtssuchenden, sondern nur um die der RSV. Oder?
Nun, wofür gibt es den § 17 Nr. 10 RVG?
Was bedeutet denn die Abgabe einer strafrechtlichen Angelegenheit an das Owi-Behörde?
Es handelt sich doch m. E. um eine Einstellung, denn dort wird das Verfahren nicht erneut anhängig gemacht oder hat schon jemand erlebt, dass nach dem Owi-Verfahren die Staatsanwalt noch einmal prüft und dann einstellt?
Diese Entscheidung zu Lasten der Rechtsanwälte finde ich schon sehr bedenklich.
Sie sehen das m.E. schon richtig. man darf auf die Begründung des 9. Zivilsenats des BGh gespannt sein. wahrscheinlich wird mit dem „einheitlichen Verfahren“ argumentiert. Nur: Es gibt ein Strafverfahren und ein Bußgeldverfahren und das sind nach § 17 Nr. 10 RVG gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten. So bisher die h.M. Aber der BGh sieht es mal wieder anders 🙁
Hat der BGH keine Ahnung oder lebt er wieder einmal seinen Anwaltshass aus. Die Verfügung des Staatsanwaltes lautet in solchen Fällen stest: Das Strafverfahren wird gem. § 170 II StPO eingestellt. …
Meint der BGH jetzt vielleicht, dass für 170 II Einstellungen stets keine Befriedungsgebühr anfällt, weil ja das Verfahren weider aufgenommen werden könnte und damit nicht endgültig eingestellt ist!?
Man hat ja manchmal einen komischen Eindruck; Nachdem die Rechtsbeugung strafbar ist (zumindest theoretisch) gehen die Richter gerne zu einem glatten Rechtsbruch über.
Schade für unseren Rechtsstaat
Sascha Petzold
der BGH hat schon recht. Er wird argumentieren, dass die Einstellung nach § 170 II StPO eben keine endgültige Einstellung bedeutet, weil die Strafklage nicht verbraucht ist. Sascha Petzold weist genau auf diesen Punkt hin. Wie der BGH allerdings den Wortlaut der Nr. 4141 VV, RVG verbiegen wird, bleibt abzuwarten.
wieso hat der BGH „Recht“?
Ich bin der Auffassung, dass der BGH gerade nicht richtig liegt. Worauf Sie, Herr Burhoff, sehr zu recht hinweisen: Das STRAFverfahren und das OWI-Verfahren haben nur eines gemeinsam: den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Ansonsten handelt es sich bekanntlich um zwei „unrechtsqualitativ“ völlig unterschiedliche Ebenen, die es auch gebührenrechtlich zu trennen gilt. Der Gesetzgeber hat sich ja seinerzeit bei Schaffung des OWiG bewußt für eine Herauslösung dieser Thematik aus dem Kriminalstrafrecht entschieden. Dies jetzt aus gebührenrechtlicher Sicht wieder zu revidieren oder zumindest zu verwässern, halte ich für ebenso falsch wie bedenklich. Ich teile Ihre Auffassung, Herr Burhoff!