Wir haben vor einiger Zeit über die Entscheidung des BverfG 2 BvR 941/08 berichtet – Videomessung im Straßenverkehr. Mit dieser Entscheidung hat sich jetzt, wie das OLG Bamberg in einer Pressemitteilung meldet das AG Schweinfurt auseinandergesetzt. Die Pressemitteilung des OLG Bamberg vom 15.09.2009 lautet:
„Zu früh gefreut haben sich vielleicht viele Drängler und Abstandssünder in Bayern. Das BVerfG hatte jüngst eine Bußgeldentscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern aufgehoben, weil die dortige Videomessung möglicherweise keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe.
Das ist in Bayern aber anders. Das AG Schweinfurt hat am 31.08.2009 einen Autofahrer zu 320,– EUR Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot verurteilt, weil er auf der A 7 weniger als 3/10 des halben Tachowertes Abstand zum Vordermann eingehalten hatte. Der Fahrer hatte lapidar auf die Entscheidung des BVerfG hingewiesen und Freispruch beantragt.In dem 30-seitigen Urteil setzt sich das AG Schweinfurt ausführlich mit den Rechtsgrundlagen und verfassungsrechtlichen Fragen auseinander und legt dar, dass das in Bayern angewandte Verfahren mit der Verfassung übereinstimmt und eine gesetzliche Grundlage besitzt. Die Videoaufnahme des fließenden Verkehrs erlaube nämlich keine Identifizierung von Fahrer oder Kennzeichen. Unbeteiligte und verkehrstreue Fahrzeugführer könnten also nicht erfasst und damit in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Erst bei einem konkreten Verdacht eines Abstandsverstoßes betätige ein geschulter Polizeibeamter, der den Verkehr beobachtet, eine zweite Videokamera für ein konkretes Fahrzeug. Erst dadurch könnten Fahrer und Fahrzeug identifiziert werden. Somit würden nur wirklich Verdächtige verfolgt, nicht aber unbescholtene Fahrzeugführer. Für dieses Verfahren gebe es auch eine konkrete gesetzliche Grundlage in § 100 h StPO und § 46 OWiG. Dieses Mess-System ist nach Ansicht des AG Schweinfurt somit verfassungsgemäß, zumindest besteht kein Verwertungsverbot für die Videoaufnahme. In Bayern gebe es somit keinen Freibrief für Drängler auf der Autobahn.
Gegen das Urteil des AG Schweinfurt wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. Somit wird bald das OLG Bamberg für ganz Bayern über die Zulässigkeit der Videomessung entscheiden.“
Wenn das so stimmt: Ich hatte ja bereits darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des BVerfG nur für die verdachtslose Videomessung gilt. Die scheint man in Bayern nicht durchzuführen. Man darf dann auf Näheres aus Bamberg gespannt sein.
Weiß jemand, wann das OLG Bamberg die Entscheidung fällen wird?
Pingback: LexisNexis® Strafrecht Online Blog » Blog Archiv » AG Schweinfurt: Volltext zum “bayerischen” Brückenabstandsmessverfahren liegt vor.
Also in dem Text kann ich keinen konkreten Termin erkennen, wann das OLG Bamberg den Fall entscheidet. Oder kann ich schlecht lesen?
das lesen Sie richtig. das wird aber auch niemand wissen.
Wo steht welches Verfahren bei der Abstandsmessung verwendet wurde?
bayerische Brückenabstandsmessverfahren, oder was meinen Sie?
ja ich meine steht im bussgeldbescheid irgendwo, welches verfahren, also VKS 3 etc. verwendet wurde.
man hat für den bussgeldbescheid ja 2 wochen frist. kann man das aufschieben indem man auf ein laufendes verfahren verweist?
Sorry, aber ein Blog ist keine kostenlose Rechtsberatung. Suchen Sie einfach einen örtlichen RA auf. Der wird Ihnen sicherlich gern helfen.
ach so, und dafür is ein blog also auch da, um die meinungen, die einem persönlich nicht passen mal eben zu löschen ;-(