Wir werden sicherlich bald mal wieder eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH bekommen. Der 5. Strafsenat hatte mit Beschluss vom 10.03.2009 (5 StR 460/08) mitgeteilt, dass er zu § 247 StGB wie folgt entscheiden wolle: „Die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen begründet nicht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.“ Er hatte daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. Der 4. Strafsenat hat jetzt mitgeteilt, dass er an seiner abweichenden Rechtsprechung festhalte (vgl. Beschl. v. 25.08.2009, 4 Ars 6/09). Der Weg zum Großen Senat ist damit „frei“.