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Verteidigung gegen mehrere Adhäsionsklagen, oder: Wie hoch ist der Gegenstandswert?

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Da heute Freitag ist, wie immer: Zwei Entscheidungen zu Gebühren bzw. mit gebührenrechtlichem Einschlag.

Zunächst stelle ich in dem Zusammenhang den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.03.2019 – 1 Ws 360/18 – vor.  Der behandelt die Frage der Höhe des Gegenstandswertes (für die Gebühr Nr. 4143 Vv RVG), wenn der Rechtsanwalt den Angeklagten gegen die Adhäsionsklagen mehrerer vertritt. Das OLG sagt: Die Gegenstandswerte der Adhäsionsklagen sind zusammenzurechnen, weil die Adhäsionsverfahren eine gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 RVG bilden:

„1. Zutreffend ist der Rechtspfleger zunächst davon ausgegangen, dass der Nebenklägervertreter die Verfahrensgebühr aus Nr. 4143 VV RVG nach §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG nur einmal erhält. Denn seine Tätigkeit zur Durchsetzung der Schadens- und Schmerzensgeldansprüche der drei von ihm vertretenen Nebenkläger hat er im Rahmen desselben Adhäsionsverfahrens erbracht. Er ist deshalb in derselben Angelegenheit im Sinne von §§ 7, 15 RVG tätig geworden (OLG Stuttgart NStZ-RR 2015, 128; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009 – 2 Ws 8/09; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, Nr. 4143 VV RVG Rn. 7 m.w.N.).

Für die Entscheidung der Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten im Sinne von §§ 7 und 15 RVG vorliegen, ist zur Vermeidung von Bewertungswidersprüchen nämlich allein auf zivilrechtliche Maßstäbe abzustellen (OLG Stuttgart, a.a.O.). Danach ist im Fall der objektiven oder subjektiven Klagehäufung, also auch dann, wenn ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren die Klagen mehrerer Kläger vertritt, in aller Regel nur eine Angelegenheit gegeben. Denn in diesem Fall geht die anwaltliche Tätigkeit regelmäßig auf einen einheitlichen Auftrag zurück, hält sich in demselben Rahmen, und zwischen den Handlungen des Rechtsanwalts besteht ein innerer Zusammenhang (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, in dem die Adhäsionsanträge der drei Nebenkläger auf demselben Lebenssachverhalt beruhen.

2. Obwohl der Nebenklägervertreter in nur einer Angelegenheit tätig wurde, handelt es sich bei den Ansprüchen der drei Nebenkläger aber um drei verschiedene Gegenstände im Sinne von §§ 22 ff. RVG. Denn für den Gegenstandsbegriff ist allein auf die wirtschaftliche Identität abzustellen, die bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber nur dann vorliegt, wenn der Rechtsanwalt für diese Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird und sie insoweit eine Rechtsgemeinschaft oder eine dieser gleichgestellte Gemeinschaft bilden (Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, Nr. 1008 VV RVG Rn. 135). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil den Nebenklägern das von ihnen im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Recht jeweils allein zusteht (OLG Brandenburg, a.a.O.). Zutreffend hat der Rechtspfleger daher die Gegenstandwerte für die Klagen der drei Nebenkläger nach § 22 Abs. 1 RVG addiert und die Summe zur Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG herangezogen (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Brandenburg, a.a.O.; Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4243 VV RVG Rn. 31).

3. Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG ist jedoch nicht angefallen. Zwar kommt diese grundsätzlich in Betracht, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertreten hat. Nach Abs. 1 und 2 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG ist dies bei Wertgebühren – wie bei der vorliegend in Frage stehenden Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG – im Unterschied zu Fest- und Rahmengebühren jedoch nur der Fall, wenn darüber hinaus derselbe Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt und die verschiedenen Auftraggeber daran gemeinschaftlich beteiligt sind (vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O., Teil A, Rn. 1533). Hiervon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, weil – wie soeben ausgeführt – die drei Klagen der drei Nebenkläger unterschiedliche Gegenstände im Sinne des RVG darstellen, deren Werte nach § 22 Abs. 1 RVG zu addieren sind (so auch: OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). Bereits hierdurch erfährt die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG unter dem Gesichtspunkt der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit eine Erhöhung, so dass eine weitere Erhöhung durch Zubilligung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auch nicht sachgerecht erscheint.“