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Das BVerfG und die Krawatte des Verteidigers

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Manchmal werfen Beschlüsse Fragen auf, obwohl sie die doch eigentlich beantworten sollen. So geht es mir mit dem BVerfG, Beschl. v. 13.03.2012 – 1 BvR 210/12, der offenbar in einem „Krawattenstreit“ mit einem Verteidiger ergangen ist. Aus dem nur knapp mitgeteilten Sachverhalt folgt: Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und trat in einer Hauptverhandlung vor der Strafkammer als Verteidiger auf. Er trug Robe und weißes Hemd, jedoch keine Krawatte. Nach Aufforderung des Vorsitzenden Richters, eine Krawatte anzulegen, und darauf erfolgter zweifacher Weigerung des Beschwerdeführers wies ihn der Vorsitzende als Verteidiger zurück. Die gegen die Zurückweisung zum OLG erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begründung führte das OLG im Beschluss aus, der Beschwerdeführer sei zu Recht nach § 176 GVG zurückgewiesen worden, weil er seine Pflicht verletzt habe, vor Gericht Amtstracht zu tragen. Gewohnheitsrechtlich gehöre in Bayern zur Amtstracht eine „weiße Halsbinde“. Daran habe die Regelung der Berufstracht in § 20 der BerufsO nichts ändern können. Der Beschwerdeführer habe eine von dieser berufsrechtlichen Bestimmung unabhängige verfahrensrechtliche Pflicht zum Tragen des Langbinders verletzt, die nach breitem Konsens und Übung der Organe der Rechtspflege noch gelte. Der Verstoß des Beschwerdeführers sei schwerwiegend und rechtfertige die Zurückweisung als Verteidiger.

Dagegen die Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Sache habe keine  grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und:

Hiernach kommt der behaupteten Grundrechtsverletzung kein besonderes Gewicht zu. Dem Oberlandesgericht war erkennbar daran gelegen, eine am Maßstab der Grundrechte und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 28, 21) sachlich begründete Entscheidung mit geringer Eingriffsintensität zu treffen. Die vom Oberlandesgericht bestätigte Zurückweisung als Verteidiger stellte das im Hinblick auf das Gewicht des Eingriffs am wenigsten schwerwiegende Mittel dar (vgl. BVerfG 28, 21 <35>). Der Beschwerdeführer kann ähnliche Maßnahmen künftig abwenden, indem er eine Krawatte anlegt. Dies stellt für ihn – auch mit Blick auf die Interessen seines Mandanten an einem zügigen Prozessverlauf – keine unzumutbare Belastung dar (vgl. BVerfGE 34, 138 <139>). Die angegriffene sitzungspolizeiliche Maßnahme mag im Hinblick auf die möglicherweise erschöpfende Regelung des § 59b Abs. 2 Nr. 6 BRAO rechtlich bedenklich und als Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers überzogen erscheinen, betrifft ihn aber weder nach ihrem Gegenstand noch wegen der aus ihr folgenden Belastung in existentieller Weise. Die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers wurde außerhalb des Hauptverhandlungstermins, in dem die Zurückweisung erfolgte, nicht beschränkt. Ausweislich des der Verfassungsbeschwerde beigefügten Sitzungsprotokolls ist seine Ladung zu einem neuen Hauptverhandlungstermin angeordnet worden. Ein über das Erscheinen zu dem neu anberaumten Termin hinausgehender Nachteil ist nicht ersichtlich.“

Also: Wenn ich den Beschluss richtig verstehe, geht das BVerfG wohl davon aus, dass – in Bayern, nur in Bayern (?) – die Krawatte zur Amtstracht gehört. Das gibt § 20 BerufsO m.E. aber nicht her und ist auch umstritten. Auch die Zurückweisung nach § 176 GVG scheint für das BVerfG in Ordnung zu gehen, allerdings: Wieso dann der Hinweis auf § 59b Abs. 2 Nr. 6 BRAO