Und heute dann drei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung (§§ 44 ff. StPO).
Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v.05.07.2022 – 4 StR 157/22. Nichts Bedeutendes, sondern „nur“ ein Beschluss, der mal wieder zu der Frage führt: Kennen Verteidiger die Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit bei den §§ 44 ff. StPO nicht?
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge izu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Dagegen legt der Angeklagte fristgerecht Revision ein. Das schriftliche Urteil wird am 24.01.2022 zugestellt. Die Revisionsbegründungsschrift des Pflichtverteidigers, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, geht am 25.02.2022 beim LG ein. Der (inhaftierte) Angeklagte beantragt mit Verteidigerschriftsatz unter Hinweis auf ein Büroversehen bei dem Verteidiger, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Der BGH hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Juni 2022 ist unzulässig.
a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN).
b) An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15; Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 30/03). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15), an den die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ebenfalls am 27. Mai 2022 – unter Hinweis auf die Zustellung an den Verteidiger – abgesandt worden ist. Auf den von der Revision allein mitgeteilten Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers von der Fristversäumnis kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12 3 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 412/13 Rn. 9 f.; Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14). Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15; Beschluss vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; Beschluss vom 5. August 2010 – 3 StR 269/10 Rn. 3). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 StR 522/19 Rn. 3; Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15).
c) Für eine gemäß 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist ist schon deshalb kein Raum, weil insoweit ein Mitverschulden des – der deutschen Sprache mächtigen – Angeklagten mit Blick auf die ihm durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts womöglich bereits vermittelte Kenntnis von der verfristeten Revisionsbegründung durch seinen Verteidiger nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 90 ff.; Beschluss vom 30. November 2017 – 3 StR 539/17; OLG Frankfurt VRS 59, 429, 431; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 44 Rn. 18, § 45 Rn. 12).“