Machen wir zum Wochenende mal wieder ein wenig Gebührenrecht mit dem Hinweis auf das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2011 – I 24 U 47/11, der sich (noch einmal) zur i.S. des § 10 RVG ordnungsgemäßen Abrechnung eines Zeithonorars verhält.
Nach dem Inhalt des Beschlusses gilt § 10 RVG auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars. Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung (Transparenzgebot) sei § 10 Abs. 2 Satz. 1 RVG auf die vereinbarte Vergütung analog anzuwenden, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt. D.h. es muss im Einzelnen dargelegt/spezifiziert werden, was man getan hat.