Das Landgericht Frankfurt/Main verurteilt wegen „Fälschung von Zahlungskarten mit Kreditfunktion“ (gemeint war: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, § 152b StGB) zu einer Freiheitsstrafe und stellt dabei fest, dass „der Besitz der zahlreichen gefälschten Kreditkarten einen Gesamtvorsatz umfasste, die Karten so oft wie möglich einzusetzen“ (UA S. 12); daher liege nur eine einzige Tat vor. …. „. Der BGH sagt in seinem Beschluss v. 01.09. 2010 – 2 StR 481/10: Nein. Denn:
„Diese rechtliche Würdigung war offensichtlich fehlerhaft. Für die Annahme eines „Gesamtvorsatzes“ auf „möglichst häufige“ Begehung selbständiger Taten ist nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Jahr 1994 (BGHSt 40, 138) kein Raum mehr. Da der Besitz von gefälschten Zahlungskarten als solcher nicht strafbar ist, bildet er entgegen der Ansicht des Landgerichts auch keinen Anknüpfungspunkt für einen solchen „Gesamtvorsatz“. Auch unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit lag hier keine einheitliche Tat vor; vielmehr handelte es sich bei den 13 im einzelnen festgestellten Taten offensichtlich um jeweils selbständige, auf jeweils neuen Tatentschlüssen und Vorgaben beruhende Taten.“
Man beachte die Formulierung des BGH: „offensichtlich fehlerhaft“. Das ist mehr als fehlerhaft, nämlich. Ganz falsch.