In die 22. KW. geht es mit dem BGH, Beschl. v. 25.04.2019 – 1 StR 41/19. In meinen mal wieder eine „Kopfschüttel-Entscheidung“. Nicht der Beschluss des BGH, sondern das zugrunde liegende Urteil des LG Schweinfurt. Denn: Die dortige 1- Strafkammer – „1 KLs“ kann nicht zählen bzw. hat zumindest nicht sorgfältig gezählt, als es den Angeklagten geurteilt hat, dass der Angeklagte des „Betruges in 92 Fällen und des versuchten Betruges in vier Fällen schuldig ist.“
Es waren nämlich – wie der GBA und ihm folgend der BGH festgestellt hat – weniger Fällen, und zwar 92 Fälle des vollendeten und nur drei Fälle des versuchten Betruges. Dementsprechend hat der BGH den Schuldspruch abgeändert:
„Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht nur ein Fehler bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2017 – 2 StR 362/16 Rn. 3 und vom 22. November 2016 – 1 StR 471/16 Rn. 2, jeweils mwN). So liegt es hier. Da das Landgericht ausweislich der Feststellungen nur drei Fälle des versuchten Betruges und nicht vier festgestellt und abgeurteilt hat, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Tenorierungsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.“
Richtig zu zählen, kann doch nicht so schwierig sein. Oder doch?