Aus meiner Zivilkammerzeit – lang, lang ist es her 🙂 – in einem sog. „Blechsenat“ des OLG musste ich zum Glück nie „dienen“ – kann ich mich noch daran erinnern, dass bei der Unfallschadensregulierung die (vorrangige) Haftungsverteilung manchmal besonders schwierig werde. Und zwar vor allem dann, wenn mehr als zwei Unfallbeteiligte an einem Unfallgeschehen beteiligt waren. Deshalb hat der dem OLG München, Urt. v. 20.12.2013 – 10 U 641/12 – zugrunde liegende Fall mein (besonderes) Interesse geweckt. Da waren nämlich drei Kraftfahrzeugführer an einem Verkehrsunfall beteiligt, auf die dann die Haftung gem. §§ 7, 17 StVG (ja, die Vorschriften sind noch hängen geblieben) verteilt werden musste.
Im Fall war zu einem Unfall gekommen, als der in dem Verfahren Beklagte infolge unangepasster Geschwindigkeit oder eines Fahrfehlers bei Dunkelheit, Schneetreiben und winterglatter Fahrbahn ins Schleudern geriet, gegen die in Fahrtrichtung befindliche linke Leitplanke (offenbar eine Kraftsatrße/BAB [?]) stieß und teilweise auf der Fahrbahnhälfte für den Gegenverkehr zum Stillstand kam. Hierdurch wurde eine Kettenreaktion ausgelöst, in deren Folge zwei weitere Fahrzeuge auf der teilweise blockierten Gegenfahrbahn zwar noch bremsen konnten, dann aber vom LKW des Klägers, der mit einer leicht überhöhten Geschwindigkeit fuhr, ineinander und in das bereits verunfallte Fahrzeug geschoben wurden. Der Kläger wollte nun zumindest eine Mithaftung des Beklagten in Höhe von 25% erreichen. Das LG hatte abgelehnt. Das OLG hat eine Haftungsquote von 25 % bejaht:
„2. Bei der Haftungsabwägung war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) durch einen vorwerfbaren Verkehrsverstoß auf die Gegenfahrbahn geriet und dort der Pkw wegen der schlechten Sicht- Witterungs- und Fahrbahnverhältnisse ein besonders hohes Gefährdungspotential darstellte. Andererseits gelang es dem Gegenverkehr bei angepasster Fahrweise durchaus, rechtzeitig auf die Gefahr – ein stehendes Fahrzeug – zu reagieren; so konnte etwa die Zeugin Z. ihren Pkw zum Stillstand bringen und die den Verhältnissen nicht angepasste, schon bei günstigsten Verhältnissen zu hohe Geschwindigkeit (§ 3 I 2, III 2 b StVO) des mitversicherten Fahrers der Klägerin war die entscheidende Schadensursache. Ein Mithaftungsanteil der Beklagten in Höhe von 25 %, wie eingeklagt, erscheint hiernach jedenfalls angemessen. Die Beklagten konnten weitere, zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigende Umstände nicht beweisen, insbesondere nicht, dass der BMW und die anderen Fahrzeuge bereits seit längerem standen oder der Fahrer des Lkw auf ein erkennbares Warnblinklicht verspätet reagiert hätte.“