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Manchmal möchte man ja schon mal hinter die Kulissen

einer Revisionsentscheidung schauen, habe ich gedacht, als ich den Beschl. des BGH v. 02.11.2010 – 4 StR 451/10 gelesen habe. Da stellt der BGH einen Teil ein und führt zur Begründung (nur) aus:

„Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist, weil es die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob die ohne richterliche Anordnung durchgeführten polizeilichen Maßnahmen rechtmäßig waren.“

Schade, dass man nicht erfährt, welche polizeilichen Maßnahmen rechtlich zweifelhaft waren. Vielleicht eine Blutentnahme, weil keine richterliche Anordnung vorlag. Wir werden es wohl leider nicht erfahren :-(.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte soll härter bestraft werden

Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts vom 13.10.2010 soll Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte soll härter bestraft werden. Mit dem entsprechenden Gesetzentwurf wird damit der Koalitionsvertrag umgesetzt, indem der bestehende Strafrahmen bei einfachen Widerstandshandlungen von zwei auf drei Jahre erhöht wird. Schärfer wird künftig nicht nur bestraft, wer eine Waffe dabei hat, sondern auch, wer gefährliche Werkzeuge mit sich führt. Daneben werden Feuerwehrleute und Rettungskräfte in den strafrechtlichen Schutz einbezogen. Eine Sonderbehandlung von Polizisten – etwa mit einem eigenen Straftatbestand – werde es laut Bundesjustizministerium dagegen genauso wenig geben wie eine drastische Erhöhung des Strafrahmens. Ein besserer Schutz von Polizisten sei keine Frage von Paragraphen, sondern eines Gesamtkonzeptes. Vgl. dazu auch die PM des BMJ mit dem weiterführenden Link zum Gesetzesentwurf und der Kollege Vetter hier.

Verschärfungen des § 113 StGB nehmen Form an.

In der Presse wird inzwischen über die geplanten Verschärfungen bei § 113 StGB berichtet, die sich die Koalition ja auch schon im Koalitionsvertrag auf die Fahnen geschrieben hatte. Da wird ganz schön zugelangt. Geplant soll sein, in Zukunft bis zu fünf statt wie bishernur  zwei Jahre Freiheitsstrafe anzudrohen, wenn auf  Polizisten Steine geworfen, sie mit Stöcken angegriffen und/oder Brandsätze geschleudert oder sonst tätlich angegriffen werden. Und die Verletzung eines Polizisten in Ausübung seines Dienstes solle in Zukunft als „besonders schwerer Fall der Körperverletzung“  geahndet werden können. Der „einfache“ Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte soll künftig mit maximal drei statt bisher mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht werden. Alles in allem: es wird zugelangt – auf beiden Seiten :-).