einer Revisionsentscheidung schauen, habe ich gedacht, als ich den Beschl. des BGH v. 02.11.2010 – 4 StR 451/10 gelesen habe. Da stellt der BGH einen Teil ein und führt zur Begründung (nur) aus:
„Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist, weil es die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob die ohne richterliche Anordnung durchgeführten polizeilichen Maßnahmen rechtmäßig waren.“
Schade, dass man nicht erfährt, welche polizeilichen Maßnahmen rechtlich zweifelhaft waren. Vielleicht eine Blutentnahme, weil keine richterliche Anordnung vorlag. Wir werden es wohl leider nicht erfahren :-(.