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Strafzumessung III: Die unbelehrbare Strafkammer, oder: Wert des Einziehungsgegenstandes

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Bei der dritten vorgestellten Entscheidung handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 26.04.2017 – 4 StR 129/17. Er ist ebenfalls in einem Verfahren wegen schweren Bandendiebstahls u.a. ergangen. Das Verfahren war schon mal beim BGH. Der hatte im Dezember 2015 ein erstes Urteil des LG Essen aufgehoben und zurückverwiesen. Da hat man es dann noch einmal versucht. Und: Es hat wiederum nicht geklappt. Der BGH hat den Strafzumessungsausspruch erneut aufheben müssen:

Der Strafausspruch kann erneut nicht bestehen bleiben. Zum einen hat das Landgericht nur für den Fall II. 14 der früheren Urteilsgründe eine Einzelstrafe festgesetzt, obwohl der Senat den gesamten Strafausspruch des früheren Urteils aufgehoben hatte, so dass auch für die übrigen bereits abgeurteilten 29 Fälle neue Einzelstrafen hätten festgesetzt werden müssen. Darüber hinaus hat das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 14 der früheren Urteilsgründe den Wert der eingezogenen Fahrzeuge (wiederum) nicht berücksichtigt, was bereits der Grund für die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs durch den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2015 war. Es hat lediglich bei der Bemessung der Gesamtstrafe den Wert der – teils außergerichtlich – eingezogenen Gegenstände strafmildernd erwogen, was nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633).“

Knapp, aber deutlich. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass der BGH ein wenig „angefressen“ ist. Derselbe Fehler bei der Strafzumessung wie im ersten Durchgang. Das muss/sollte nicht sein.