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Wiedereinsetzungsantrag – ist die Begründung denn so schwer? Anfängerfehler des Verteidigers

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Ist eine Frist versäumt und steht die Frage der Wiedereinsetzung an, dann ist es nicht nur die Frage, ob überhaupt eine Möglichkeit der Wiedereinsetzung besteht (vgl. dazu unser Beitrag zur „bewussten Verhinderung“ ), sondern es ist offenbar auch eine Klippe, den Wiedereinsetzungsantrag ordnungsgemäß zu begründen. An der Klippe erleiden viele Anträge Schiffbruch. Ich frage mich allerdings in den Zusammenhang immer wieder, ob es eigentlich so schwer ist, eine i.S. der §§ 44 StPO ausreichende Begründung zu Papier zu bringen. Wenn man jedoch sieht, wie viele als unzulässig – weil nicht ausreichend begründet – zurückgewiesen werden, kann man die Frage wohl nur bejahen. Dabei stehen die Voraussetzungen doch mehr als deutlich im Gesetz und alle Kommentare, Handbücher, Formularbücher-  und was es sonst noch so gibt – setzen sich mit den Fragen auseinander. Eine der Grundvoraussetzungen ist, dass mitgeteilt wird, wenn denn nun das Hindernis, das zur nicht rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels geführt hat, weggefallen ist. Denn Wiedereinsetzung gibt es eben nicht unbegrenzt. Auf dieses Grundwissen hat jetzt der BGH, Beschl. v. 21.06.2012 – 3 stR 231/12 – den Verteidiger eines Angeklagten noch einmal hinweisen müssen:

„Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da der Verteidiger nur mit-geteilt hat, wann er davon erfahren hat, dass seine Revisionseinlegungsschrift nicht innerhalb der Wochenfrist beim Landgericht eingegangen war, und der Angeklagte nur dargelegt hat, dass – nicht aber wann – er durch eine Ladung zum Strafantritt auf die Rechtskraft der Entscheidung aufmerksam wurde. Die Mitteilung über den Zeitpunkt, zu dem das Hindernis weggefallen ist, gehört zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN).)

M.E. auch ein „Anfängerfehler“ :-(.