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Warnschussarrest – jetzt kommt er – und: Höchststrafe im JGG: Jetzt 15 Jahre

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Der sog. Warnschussarrest für jugendliche Straftäter, über den ja bereits mehrfach berichtet worden ist, ist vom Bundestag beschlossen worden.

Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 14.06.2012 den sog. Warnschussarrest von bis zu vier Wochen für jugendliche Straftäter eingeführt. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses hat er einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (BT-Drs. 17/9389) in geänderter Fassung angenommen. Damit wird den Jugendgerichten ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe einen Jugendarrest („Warnschussarrest“) zu verhängen.

Außerdem ist das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende, die wegen Mordes verurteilt werden, auf 15 Jahre erhöht worden.

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:
08.05.2012 Koalitionsfraktionen fordern „Warnschussarrest“ für jugendliche Straftäter
18.04.2012 Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten – Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe zur Vorlage eines Gesetzentwurfes

Kommt der „Warnschussarrest“ im Jugendrecht?

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Nachdem wir erst nur von „Formulierungshilfen zur Vorlage eines Gesetzesentwurfes“ gehört haben (vgl. auch hier), gibt es nun einen Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen zum „Warnschussarrest“ für jugendliche Straftäter. In den Meldungen heißt es:

Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP wollen den sogenannten Warnschussarrest im Jugendstrafrecht verankern. Einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (BT-Drs. 17/9389) haben die Fraktionen in den Bundestag eingebracht.

Jugendliche Straftäter, die zu Bewährungsstrafen verurteilt sind, würden diese nicht als Konsequenz ihres Handels wahrnehmen, argumentieren die Fraktionen. Somit finde bei Bewährungsstrafen die Bestrafung vordergründig nur „auf dem Papier“ statt. Das neue Gesetz soll nun eine deutlichere Reaktion auf schwere Straftaten junger Täter ermöglichen, nämlich den Warnschussarrest. Für bis zu vier Wochen sollen die Täter gleichzeitig zu ihrer Bewährungsstrafe in den Jugendstrafvollzug. Den jungen Tätern soll veranschaulicht werden, wie der Gefängnisalltag aussieht, der ihnen bei möglichen weiteren Straftaten drohen würde.

Darüber hinaus soll der Warnschussarrest die Jugendlichen eine Zeit lang aus ihrem Alltag und dem damit verbundenen, meist schädlichen Umfeld herausnehmen. Ziel dabei ist es, erzieherische Gesichtspunkte und eine möglichst erfolgreiche Bewältigung der Bewährungszeit im Auge zu behalten, heißt es in dem Entwurf.

Den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: BT-Drs. 17/9389

 Weiterer Beitrag zum Gesetzgebungsverfahren:

18.04.2012 Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten – Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe zur Vorlage eines Gesetzentwurfes

„Formulierungshilfe zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten “ – was ist das denn? Alter Wein in neuen Schläuchen

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Das BMJ teilt gerade in einer PM mit, dass „das Bundeskabinett heute eine Formulierungshilfe zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten beschlossen hat, die der Deutsche Bundestag als Gesetzentwurf einbringen wird.“ Was verstecket sich denn nun dahinter?

Nun, es geht um die Weiterentwicklung früherer Vorschläge. Dazu heißt es in der PM:

In Weiterentwicklung früherer Vorschläge für einen „Warnschussarrest“ sieht der heute beschlossene Entwurf vor, dass das Jugendgericht einen Jugendarrest von bis zu vier Wochen neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe anordnen kann. Eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung hatte das Nebeneinander von Bewährungsstrafe und Arrest nicht zugelassen, da diese neue Kombination zweier Reaktionsmöglichkeiten nur auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung möglich sei.

Eine solche Regelung wurde nunmehr geschaffen. Dabei wird die breite fachliche Kritik an bisherigen Entwürfen zum voraussetzungslosen „Warnschussarrest“ im Rahmen einer differenzierten Regelung angemessen berücksichtigt. Am Leitbild des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht wird festgehalten.

Als weitere Neuerung ermöglicht der Gesetzentwurf den Jugendgerichten, gegen Heranwachsende wegen Mordes eine Jugendstrafe bis zu 15 Jahren zu verhängen, wenn das bisherige Höchstmaß von zehn Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld im Einzelfall, etwa bei besonders grausamen und gefühlskalten Taten ohne Reue, nicht ausreichend erscheint.

Als dritte Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten wird eine sachgemäße Anwendung des in der Praxis entwickelten Instruments der sogenannten Vorbewährung gefördert, wenn über die Aussetzung einer verhängten Jugendstrafe zur Bewährung noch nicht im Urteil, sondern erst nachträglich durch Beschluss entschieden werden soll. Hierfür schafft der Entwurf eine klare gesetzliche Grundlage und angemessene Verfahrensregelungen, die gleichzeitig rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.“

So richtig etwas Neues ist also nicht beschlossen worden. Eben eine „Formulierungshilfe“