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Rückkehr an den Unfallort – keine Entziehung der Fahrerlaubnis

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Mir ist von dem Kollegen, der den AG Bielefeld, Beschl. v. 2.10.2013 – 9 Gs-402 Js 3422/13-5435/13 – erstritten hat, der Volltext der Entscheidung übersandt worden. Das AG hat in ihn nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO abgesehen.Damit liegt die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung der Instanzgerichte aus der letzten Zeit, die in den sog. „Rückkehrerfällen“ bei Beschuldigten, die nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort an den Unfallort zurückgekehrt oder sich nachträglich bei der Polizei gemeldet haben, von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis abgesehen haben. Hier war der Bschuldigte rund 1 1/2 Stunden nach dem Unfallereignis bei der Polizei erschienen und hatte den Unfall angezeigt. Dazu das AG:

Der Beschuldigte ist aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Katalogtat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB damit zwar in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist jedoch widerlegbar, so dass zu prüfen war, ob besondere Umstände in der Tat oder in-der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die die Eignung nach der Tat günstig beeinflusst haben oder die den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht als den Regelfall erscheinen lassen (vgl. hierzu Leipziger Kommentar, Geppert, 12. Auflage, 2008, StPO, § 69, Rdn. 87). Nach Auffassung des Gerichts liegen bei dem Beschuldigten, der etwa 1 1/2 Stunden nach dem Unfallereignis freiwillig zur Polizei fuhr und den Unfall meldete, solche besonderen Umstände vor. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn im Hinblick auf einen – die Feststellungen nachträglich ermöglichenden – Täter die Anwendung der Vorschrift bzgl. der tätigen Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB daran scheitert, dass der Sachschaden nicht unerheblich war oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Tätige Reue scheidet aus, da bei dem vorliegenden Unfall ein über der Grenze von 1.300,00 Euro liegender erheblicher Sachschaden entstanden ist. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat kann mithin nicht den dringenden Tatverdacht für eine vollendete Verkehrsunfallflucht entfallen lassen. Die freiwillige nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen lässt aber aus der Sicht des Gerichts den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen, mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass von einem einmaligen Augenblicksversagen auszugehen sein dürfte, da der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten vom 05.09.2013 keine Eintragungen aufweist und auch der Verkehrszentralregisterauszug keine ähnlich gelagerten Verstöße enthält. Damit ist die Regelwirkung der Katalogtat durch die besonderen Umstände widerlegt.

14 Monate nach der Tat: Weitere „vorläufige“ Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vertretbar

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Dauern die Verfahren, in denen dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist (§ 111a StPO (zu) lange, stellt sich die Frage der Fortbestands der vorläufigen Maßnahme.

Der „richtige Weg“, gegen die Maßnahme vorzugehen, ist m.E. der Aufhebungsantrag – nach § 111a Abs. 2 StPO ist die Maßnahme aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Den Weg ist der Kollege, der mir AG Montabaur, Beschl. v. 24.02.2012 – 2020 Js 12711/11 42 Cs übersandt hatte, gegangen. Und er hatte Erfolg.

Das AG hat nach 14 Monaten die weitere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Einzelfalls – die weitere Fortdauer der Maßnahme als nicht mehr vertretbar angesehen. Dabei hat es darauf abgestellt,

„dass der Angeklagte keinerlei Vorstrafen aufzuweisen hat, zwischenzeitlich nicht straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und ein erheblicher Zeitraum nach der vorläufigen Ent­ziehung durch die Einholung und Erstellung eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Sach­verständigengutachtens verstrichen ist.“

Und: Nach Auffassung des AG kommt es nicht darauf an, ob die eingetretenen Verfahrensverzögerungen allein auf einem Verschulden der Justiz beruhen. Welche Umstände sonst eine Rolle gespielt haben, sagt der Beschluss nicht. 🙂