Und als zweite Entscheidung des Tages bringe ich dann den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.03.2019 – 2 Ws 63/19, der zur Abgrenzung von Einzeltätigkeit und voller anwaltlicher Tätigkeit im Bereich der Strafvollstreckung, also Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG, Stellung nimmt.
Der Rechtsanwalt hatt den Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren im Rahmen der Führungsaufsicht vertreten. Bei der Abrechnung hat der Rechtsanwalt – was für ihn ggf. günstiger war – die Auffassung vertreten, er sei in einer Einzeltätigkeit tätig gewesen und hatte daher nach Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG abgerechnet. Das OLG hat das anders gesehen:
„a) Entgegen der rechtlichen Einordnung des Beschwerdeführers, der von einem zu weiten Verständnis des Begriffs der Einzeltätigkeit ausgeht, bemessen sich die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen notwendigen Auslagen nach Nr. 4204 und nicht nach Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG. Die Abgrenzung der Gebührentatbestände hat im konkreten Verfahren danach zu erfolgen, ob es sich im Strafvollstreckungsverfahren nur um eine einzelne Tätigkeit gehandelt hat – dann Nr. 4301 Nr. 6 VV RVG – oder dem Rechtsanwalt ein umfassendes Mandat erteilt worden ist – dann Nr. 4204 VV RVG. Hierbei erfordert letzterer Fall jedoch nicht, dass der Rechtsanwalt gesamthaft mit allen denkbaren Interessenvertretungen im Strafvollstreckungsverfahren als solches betraut worden sein muss. Verteidigertätigkeit kann auch bereits dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt erst hinsichtlich einer bestimmten Verfahrensentscheidung beauftragt worden ist. Selbst wenn er nur die Vertretung im gesamten Beschwerdeverfahren wahrnimmt, fallen die Gebühren nach Nr. 4200 ff. VV RVG an (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Vorbem. 4.2 Rn. 20). Die Wahrnehmung nur einer einzelnen Tätigkeit liegt nur ausnahmsweise vor; in der Regel ist auch bei einem Wahlverteidiger eine umfassende Beauftragung anzunehmen (Riedel/Sußbauer RVG/Kremer, 10. Aufl. 2015, VV 4301 Rn. 8). In Rechtsprechung und Literatur ist einhellig anerkannt, dass eine umfassende Beauftragung beispielsweise im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 253) oder im jährlichen Überprüfungsverfahren für eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (KG Berlin NStZ-RR 2005, 127; vgl. zwischenzeitlich Nr. 4200 Nr. 1 Buchstabe b VV RVG n.F.) vorliegt. Ferner ist dies u.a. der Fall bei Verfahren über den Aufschub der Vollstreckung (§ 456 StPO), die Auslegung eines Strafurteils (§ 458 StPO), Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde (§ 459h StPO), wegen Abkürzung der Sperrfrist (§ 69 Abs. 7 StGB), bei nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe (§ 460 StPO), bei nachträglicher Entscheidung bei Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 453 Abs. 1 StPO), Zahlungserleichterungen (§ 450a StPO), Zulässigkeitseinwendungen gegen die Vollstreckung (§ 462 StPO), Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG) und Anträgen auf Nichtentfallen der Führungsaufsicht (§ 68f StGB) und/oder Weisungen (§ 68b StGB) während der Führungsaufsicht (Burhoff/Volpert aaO Nr. 4202 Rn. 2 bis 5; BeckOK RVG/Knaudt, 42. Edition, Stand 01.12.2018 VV 4204 Rn. 3).
b) Ausgehend von dieser Rechtslage war Rechtsanwalt S anhand der Gesamterkenntnisse aus den Akten der Führungsaufsichtsstelle ersichtlich ein umfassendes Mandat in Bezug auf die Anordnungen der Führungsaufsichtsstelle auf Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung sowie – danach – zur polizeilichen Beobachtung erteilt worden.
Bereits mit Schriftsatz vom 03.12.2014 zeigte er unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht mit dem Betreff „Strafvollstreckung“ mit, dass er vom Mandanten „mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt worden sei“. In der Folgezeit vertrat er dessen Anliegen ununterbrochen durch zahlreiche Schriftsätze und Telefonate gegenüber der Führungsaufsichtsstelle und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg. Seine Tätigkeit endete schließlich erst mit der Senatsentscheidung vom 19.11.2015. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass nicht nur eine Einzeltätigkeit vorlag.
c) Angesichts dessen, dass Rechtsanwalt S – auch nicht hilfsweise – bezüglich der Gebühr Nr. 4204 VV RVG keine ihm obliegende Gebührenbestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG vorgenommen hat, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung, welche letztlich der Rechtspflegerin obliegt, verwehrt (zu solchen Konstellationen vgl. OLG Celle StraFo 2018, 525; OLG Stuttgart Die Justiz 2018, 517).
Zum einen ist es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bei Rahmengebühren obligatorische Aufgabe des Rechtsanwalts, die Gebührenbestimmung unter Heranziehung des – nur ihm – eröffneten Ermessens, die konkrete Höhe der Gebühr geltend zu machen. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut („… bestimmt der Rechtsanwalt …“); es handelt sich insoweit um seine eigene Aufgabe, eine Vorgabe für ihn (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 14. Aufl. 2017, § 14 Rn. 4; Kroiß/Horn/Solomon/Bölting/Rulands, RVG, § 14 Rn. 1; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 7. Aufl. 2018, § 14 Rn. 11). Der Senat kann insbesondere – ebenso wenig wie die Rechtspflegerin – nicht von sich aus unterstellen, dass bei der Gebühr Nr. 4204 VV RVG ebenfalls die Höchstgebühr geltend gemacht werde. Zwar folgt auch der Senat der Toleranzgrenze von zwanzig Prozent (Senat aaO JurBüro); übersteigt jedoch die bestimmte Gebühr die angemessene Gebühr um mehr als zwanzig Prozent, ist die Bestimmung unbillig (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) und sie auf die angemessene Gebühr herabzusetzen (Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 14 Rn. 26). Mithin könnte eine entsprechende Annahme des Senats dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen. Diese formalen Vorgaben stellen für den Anspruchsberechtigten auch keine unzumutbare Anforderung dar. Er hatte nämlich ohne weiteres die Möglichkeit, eine lediglich hilfsweise Gebührenbestimmung bezüglich der im Raum stehenden Alternativgebühr vorzunehmen, sollte seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt werden. Dies war in der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 14.05.2018 auch ausdrücklich anheimgestellt worden.“
Ist m.E. zutreffend.