Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um das BayObLG, Urt. v. 27.07.2020 – 203 StRR 210/20.
Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls von 4 Flaschen Bier u.a. im Gesamtwert von 5,03 EUR zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft eingelegt, die sie auf die dem Angeklagten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung beeschränkt hat. Sie rügt, dass die Feststellungen des AG die Gewährung der erneuten Strafaussetzung zur Bewährung nicht tragen. Das angefochtene Urteil werde den erhöhten Darlegungsanforderungen bei angenommener günstiger Sozialprognose trotz erheblicher Vorstrafen und massiven zweifachen Bewährungsversagens nicht gerecht. Damit hatte sie beim BayObLG Erfolg:
„Die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§§ 335 Abs. 1, 341 Abs.1, 3, 344, 345 StPO) und hat in der Sache – zumindest vorläufigen – Erfolg. Die Sprungrevision konnte auf die dem Angeklagten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden, weil dieser Beschwerdepunkt losgelöst von den nicht angefochtenen Teilen des Urteils rechtlich und tatsächlich selbstständig überprüft und beurteilt werden kann.
Die dem Angeklagten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:
„1. Dem Tatrichter kommt bei der nach § 56 Abs. 1 StGB vorzunehmenden Legal- und Sozialprognose ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat. Das Revisionsgericht kann nur in den Ausnahmefällen eingreifen, in denen das angegriffene Urteil die Mindestanforderungen an die Begründung unterschreitet. Diese Grenzziehung ist allerdings nicht abstrakt zu bestimmen, sondern abhängig vom konkreten Einzelfall.
Bei einem, wie hier, schon vielfach vorbestraften Täter, der die Tat während zweier laufender Bewährungen begangen hat, bestehen besonders hohe Anforderungen an die Begründungstiefe der Prognoseentscheidung. Denn bereits die zweite Bewährung hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats absoluten Ausnahmecharakter (Senatsbeschluss vom 6.6.2019, Az. 203 StRR 799/19). Das Tatgericht hat in diesen Fällen die außergewöhnlichen Umstände darzulegen, die es erwarten lassen, dass sich der Angeklagte, trotz zweifachen Bewährungsversagens in Zukunft straffrei führen wird. Der Tatrichter muss sich dabei mit der Tat und den Vortaten dezidiert auseinandersetzen. Die Vorverurteilungen sind nicht nur zu benennen, sondern es sind die diesen Urteilen zugrundeliegenden Sachverhalte so mitzuteilen, dass das Revisionsgericht sie seiner Bewertung zugrunde legen kann (BayObLG Urt. v. 8.11.2019, Az. 207 StRR 1863/19; OLG Köln Beschluss v. 24.5.2016 Az. 1 RVs 83/16 – juris).
Weiter hat das Tatgericht sich mit der – nachträglich betrachtet – falschen Sozialprognose der Vorverurteilungen auseinanderzusetzen und die gegenwärtigen Lebensverhältnisse des Angeklagten substantiell mitzuteilen, um sodann in einer plausiblen Begründung darzulegen, auf welche konkret zu benennende geänderte Umstände sich die Erwartung künftig straffreien Lebens stützt (vgl. KG, Urt. v. 26.02.2020 – 3 Ss 11/20 – juris). Trotz der zunächst gegebenen Bewertungsprärogative des Tatrichters, der sich aufgrund mündlicher Verhandlung – anders als das Revisionsgericht – einen persönlichen Eindruck über die aktuelle Lebenssituation des Angeklagten verschaffen kann, genügen in Fällen mehrfachen Bewährungsversagens die schlichten Angaben des Angeklagten hierzu nicht. Das Tatgericht ist gehalten, sich durch Anhörung etwa des Bewährungshelfers oder von Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten eine Tatsachenplattform zu verschaffen, die geeignet ist, eine belastbare Prognoseentscheidung zu tragen. Diese in der Hauptverhandlung erhobenen Fakten sind in den Urteilsgründen umso detaillierter mitzuteilen, je außergewöhnlicher die Bewährungsentscheidung ist.2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es teilt lediglich den Inhalt der Eintragungen im Bundeszentralregister mit, nicht aber die den Vorstrafen zugrunde liegenden Sachverhalte.
Ausweislich der Urteilsgründe weist der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten insgesamt 18 strafrechtliche Vorbelastungen auf. Zum Tatzeitpunkt stand der Angeklagte unter Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 24.2.2015 (Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 10.7.2018 (Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis u.a. unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen Erschleichens von Leistungen durch das Amtsgericht Landshut vom 8.2.2018). Die Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 24.2.2015 wurde wegen weiterer Verurteilungen zu Geldstrafen (Urteile des Amtsgerichts Landshut vom 9.5.2016 und Amtsgerichts Traunstein vom 12.5.2016) sowie der Verurteilung durch das Amtsgericht Regensburg vom 10.7.2018 zwei Mal verlängert bis zuletzt 1.6.2021.
Eine Mitteilung der Sachverhalte der genannten Entscheidungen war schon deswegen unabdingbar, damit der Senat nachvollziehen kann, warum das Amtsgericht bewährungsfreundlich berücksichtigt hat, dass „der Angeklagte nicht wegen Diebstahls unter Bewährung stand, sondern die letzten Vorverurteilungen aus dem Bereich der Fortbewegung stammen“ (UA S. 7 am Ende). Dabei hat das Amtsgericht ausgeblendet, dass ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs die beiden Verurteilungen zu Geldstrafen vom 9.5.2016 und 12.5.2016 (BZRA Nr. 15 und 16) Vermögensdelikte betrafen, die in die Bewährungszeit aus dem Urteil vom 24.2.20215 fielen. Auch der Verlauf der vorangegangenen Bewährungen mit den gegebenenfalls erteilten Weisungen zur Alkoholabstinenz oder zu einer Betäubungsmittelproblematik (vgl. UA S. 7) hätte mitgeteilt werden müssen. Ungeklärt bleibt weiter, auf welcher Grundlage und vor welchem Hintergrund die im Urteil angesprochene Suchtentwöhnungstherapie durchgeführt wurde und welche Fakten der Bewährungshelfer in der Hauptverhandlung mitgeteilt und ob und gegebenenfalls welche bewertende Stellungnahme er abgegeben hat. Auch die schlichte Feststellung in den Urteilsgründen, der Angeklagte sei „nach der Therapie wieder familiär eng eingebunden“ ist bei einem mehrfachen Bewährungsversager nicht geeignet eine revisionsrechtlich nachvollziehbare Prognoseentscheidung zu tragen. Schließlich bildet eine Erklärung des Angeklagten, sich um weitere Stabilisierungsmöglichkeiten zu bemühen, Termine bei einer Suchtberatungsstelle vereinbaren zu wollen und die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe zu planen keine tragfähige Grundlage für eine dritte positive Bewährungsprognose.“