Nur nebensächlich ist im Grunde die Entscheidung des BGH, Beschl. v. 15.12.2010 – 2 StR 387/10, die auf eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO ergangen ist. Da hatte der Verurteilte (sein Verteidiger?) dem Revisionssenat offenbar ein Videoband übersandt und dessen Augenscheinseinnahme begehrt. Der BGH dazu:
„… Unbeschadet der Unzulässigkeit der Rüge ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch in der Sache kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Beweisaufnahme – hier die von dem Verurteilten begehrte Inaugenscheinnahme des dem Senat übersandten Videobandes – findet in der Revisionsinstanz nicht statt…“
Ok, so weit so gut. Sollte/müsste man wissen, dass es in der Revisionsinstanz keine neue Beweisaufnahme gibt, sondern nur das tatrichterliche Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird. Also: Dafür braucht man beim Revisionsgericht keinen Videorekorder.
Aber: Was ist, wenn auf eine Videoaufnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen worden ist; ob da zulässig ist, ist zwischen den OLG umstritten, der BGH hat sich dazu – soweit ist es sehe – noch nicht geäußert. Sieht man die Videoaufnahme auch als „Abbildung“ und die Bezugnahme als zulässig an – dazu gibt es eine sehr schöne Entscheidung des OLG Dresden – dann ist/wird sie Gegenstand des Urteils und unterliegt damit – wie das geschriebene Wort – der „Einsicht“ durch den Senat. Dann braucht man also ggf. doch einen Videorekorder.