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Wer kifft, kommt nicht in den Polizeidienst

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Das ist dann heute der erste „Kessel Buntes“ des Jahres 2019. Und in dem „schwimmt“ zunächst der VG Berlin, Beschl. v. 04.07.2018 – VG 26 L 130.18, der in einem Eilverfahren ergangen ist. Entschieden worden ist über den Anspruch eines „Anwärters“ auf Einstellung in den mittleren Dienst der Vollzugspolizei.

Der Antragsteller hatte sich 2017 um seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Eine Blutuntersuchung im September 2017 ergab dann einen Wert von 300 ng/ml THC-Carbonsäure. Deshalb lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Einstellung ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er behauptet, er konsumiere keine Drogen und sei deshalb gesundheitlich für den Dienst geeignet.

Das VG hat den Polizeipräsidenten bestätigt. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setze die umfassende Eignung eines Bewerbers voraus. Die wird verneint:

„Nach § 18 Nr. 4 Pol-LVO setzt die Einstellung in den hier interessierenden Vorberei­tungsdienst voraus, dass der Bewerber nach dem Ergebnis eines Einstellungsverfah­rens für die Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Obgleich Drogenkonsum auch die Frage nach der persönlichen Eignung aufwerfen könnte, stellte der Antragsgegner – was ihm frei steht – nur auf die ge­sundheitliche ab. An der gesundheitlichen Eignung kann es fehlen, wenn der Be­troffene aktuell den Anforderungen nicht genügt (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LBG) oder er ihnen voraussichtlich vor Eintritt in den Ruhestand nicht mehr genügen wird. Diese Unterscheidung verkennt der Antragsteller mit seinen hier nicht einschlägigen Aus­führungen auf den Seiten 6 f. der Antragsschrift. Sie sind hier nicht einschlägig, weil der Antragsgegner nicht meint, der Antragsteller sei aktuell dienstfähig, werde aber vorzeitig dienstunfähig werden. Es geht aber nicht um eine Prognose der künftigen Entwicklung der Gesundheit des Antragstellers, sondern seine aktuelle Verfassung. Dazu ist wiederum zwischen „den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst“ (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LBG) und der Entscheidung darüber, ob ein Bewerber sie erfüllt, zu unterscheiden. Die Bestimmung der Anforderungen obliegt auch nach der vom Antragsteller angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 -, BVerw­GE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 Rn. 12) dem Dienstherrn. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Nur bei der Wertung, ob die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls diese Anforderungen erfüllen, liegt die Letztentscheidungsbefugnis bei den Verwaltungsgerichten (a.a.O, Seite 301 Rn. 24 f.). Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner Drogensüchtige für polizeidienstunfähig hält. Hingegen wäre es fehlerhaft, den Antragsteller deshalb aus dem weiteren Bewerbungsverfahren auszuschließen. Denn der im September 2017 festgestellte THC-COOH-Wert ist kein Anzeichen für Drogensucht, sondern nur für den Konsum von Cannabis. Die Akte deutet aber nicht darauf, dass der Antragsgegner den Antragsteller als Drogensüch­tigen ablehnte. Wie bereits in der Verfügung vom 11. Juni 2018 in den Raum gestellt kommt es hier darauf an, ob der Antragsgegner Bewerber für polizeidienstuntauglich halten darf, die vor weniger als einem Jahr Cannabis konsumierten und deren Blut im Untersuchungszeitpunkt 300 ng/ml THC-COOH enthielt. Die Kammer sieht keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dies zu verneinen. Die Einordnung von Cannabis als Betäubungsmittel (§ 1 Abs. 1 BtMG mit Anlage III) steht nicht im Zweifel. Jeden­falls außerhalb ärztlicher Indikation (eine solche behauptet der Antragsteller nicht) führt der Cannabiskonsum dazu, dass der Konsument kein Kraftfahrzeug führen darf (§ 11 Abs. 1 FeV mit 9.2 der Anlage 4). Das Führen eines Kraftfahrzeugs gehört aber zu den Aufgaben von Polizeivollzugsbeamten. Ein Polizeibeamter, der Kraft­fahrzeuge mangels Eignung nicht führen darf, ist nicht uneingeschränkt polizei­dienstfähig. Allerdings steht auch nicht in Rede, dass der Antragsteller kraftfahrun­geeignet ist. Jedoch ist sein festgestellter Konsum ein Indiz für eine Eignungsein­schränkung. Den dadurch begründeten Eignungszweifel darf der Antragsgegner zur Ablehnung heranziehen. Anders läge es, wenn allein der Zeitablauf seit der Untersu­chung die Aussagekraft des Untersuchungsergebnisses beseitigte. Das kann man nicht sagen. Denn es steht nicht fest, wie das Konsumverhalten des Antragstellers sich seither entwickelte. Der Antragsteller hat sich dazu und seinem früheren Kon­sumverhalten nicht geäußert, sondern nur behauptet, keinerlei Drogen zu konsumie­ren. Auf welchen Zeitpunkt oder gar Zeitraum sich das bezieht, ist seinen Erklärun­gen nicht zu entnehmen. Die vorgelegten und angebotenen weiteren Untersu­chungsergebnisse ersetzen Vortrag dazu nicht, weil sie dann von nur geringem Aussagewert sind, wenn sie – wie wohl hier – außerhalb eines Drogenkontrollprogramms entstanden sind, das insbesondere den jeweiligen Untersuchungszeitpunkt der Be­einflussung durch den Auftraggeber entzieht und damit eine zielgerichtete Konsum­unterbrechung erschwert.“

Wer mit 2,25 Promille Fahrrad fährt, kann nicht Polizist werden

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Wer besoffen Fahrrad fährt, kann nicht in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Polizei eingestellt werden. Denn das ist nur bei Bewerbern möglich, die dafür nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind. Und das hat das VG Berlin im VG Berlin, Beschl. v. 5. Mai 2017 – 26 L 151.17 – in einem Eilverfahren verneint.

Grundlage war folgender Sachverhalt: Der Antragsteller war im Mai 2015 als Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 2,25 Promille aufgefallen; das wegen Trunkenheit im Verkehr geführte Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 € eingestellt. Die Einstellung in den polizeilichen Vorbereitungsdienst wird abgelehnt. Das VG sagt: Zu Recht:

„… Zur Ablehnung der Eignung im Rahmen einer Einstellung genügen grundsätzlich berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Beamte die charakterliche Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 – VGH 4 S 2332/08 – juris Rn. 4, 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2007 – 2 M 159/07 –, juris Rn. 11 f.; Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2012 – VG 26 K 22.12 –, Beschlüsse der Kammer vom 24. August 2012 – VG 26 L 449.12 – und vom 24. September 2012 – VG 26 L 505.12 –).

Bei Anlegung dieses Maßstabes erweist sich die Einschätzung des Antragsgegners von der mangelnden persönlichen Eignung des Antragstellers als rechtsfehlerfrei. Soweit der Antragsgegner seine Einschätzung auf den Vorfall vom 14. Mai 2015 stützt, bei dem der Antragsteller sein Fahrrad im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,25 Promille führte, ist es nicht sachwidrig oder lässt allgemeingültige Wertmaßstäbe unbeachtet, wenn der Antragsgegner hieraus Zweifel an der charakterlichen Eignung des zum Tatzeitpunkt bereits 24 Jahre alten Antragstellers herleitet. Der Antragsgegner ist insoweit auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen; auch der Antragsteller bestreitet den Vorfall nicht.

Der Antragsgegner war an der Berücksichtigung dieses Vorfalls entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb gehindert, weil das wegen des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 des Strafgesetzbuches – StGB – geführte Strafverfahren nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung – StPO – gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro eingestellt wurde. Durch die Angabe eingestellter Verfahren wird der Dienstherr erst in die Lage versetzt, mittels zulässiger Beiziehung der Akten (vgl. § 84 Abs. 1 LBG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) sich ein umfassendes Bild darüber zu machen, ob ein Bewerber dauerhaft den besonderen charakterlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein wird. Aus dem Inhalt von beizuziehenden Ermittlungsakten können sich nämlich durchaus Rückschlüsse auf Verhaltensweisen des Betroffenen, insbesondere auf sein Sozialverhalten sowie seine Selbstkontrolle, unter Umständen auch auf seine Schuldfähigkeit ergeben. Ein Verwertungsverbot und ein Verschweigerecht des Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst hinsichtlich eingestellter Ermittlungsverfahren ergibt sich weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung aus § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister – BZRG – (vgl. eingehend Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2016 – 26 L 227.16 – juris, Rn. 18 ff. m. w. N.).“

Der Schüler und sein Handy, oder: Was mache ich ohne bloß am Wochenende?

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Und im „Kessel Buntes“ dann noch eine Entscheidung aus Berlin, und zwar vom VG. Es handelt sich um das VG Berlin, Urt. v. 04.04.2017 –  3 K 797/15. Die Entscheidung ist nicht nur auch aus Berlin, sondern hat auch Bezüge zur Schule, ebenso wie die vorhin gepostete „Schwarzfahrerentscheidung“.

Hier geht es um die Klage eines inzwischen 18 Jahre alten Schülers, der im Schuljahr 2014/15 die neunte Klasse einer Sekundarschule in Berlin besuchte. Neben den Schüler klagen auch dessen Eltern. Es geht um einen Vorfall im Mai 2015. Am 29. Mai 2015, einem Freitag, hatte sich nämlich der Klassenlehrer des Schülers dessen Mobiltelefon wegen Störung des Unterrichts aushändigen lassen, weil dieser – so der Klassenlehrer – im Unterricht während des Vortrags von Mitschülern seine Aufmerksamkeit auf sein unter der Bank befindliches Handy gerichtet hatte. Der Schüler bestreitet dies und behauptet, der Lehrer habe das Handy herausverlangt, weil dieses in der Hosentasche des Klägers vibriert habe.

Eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst lehnte der stellvertretende Schulleiter dann zunächst ab und behielt das Gerät über das Wochenende ein; am darauffolgenden Montag konnte es die Mutter im Schulsekretariat wieder abholen. Der Kläger geht zwischenzeitlich auf eine andere Schule.

Es wird dann Feststellungsklage erhoben, mit der festgestellt werden soll, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei. Die Maßnahme habe den Schüler in seiner Ehre verletzt und gedemütigt.

Das VG hat die Klage abgewiesen, und zwar als unzulässig. Nachdem das Handy wieder herausgeben worden sei, könne die begehrte Feststellung nur ausgesprochen werden, wenn die Kläger ein besonderes Interesse hieran hätten. Daran fehle es:

„Darüber hinaus liegt auch kein Rehabilitierungsinteresse vor, das ein Feststellungsinteresse begründen könnte. Ein solches kann vorliegen, wenn eine (erledigte) behördliche Maßnahme bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise und Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles diskriminierenden Charakter hatte und zudem abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit wirksam begegnet werden kann. Folglich reicht es für ein Rehabilitationsinteresse nicht aus, dass ein Betroffener die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfindet (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., juris Rn. 25). Hat ein von einer erledigten schulischen Maßnahme betroffen gewesener Schüler seine Laufbahn an der betreffenden Schule bereits beendet und keine konkreten Tatsachen zum gegenwärtigen Stand seiner schulischen oder beruflichen Laufbahn mitgeteilt, welche die Prognose zulassen, dass er durch die erledigte Maßnahme noch schulische oder berufliche Nachteile erleiden kann, so fehlt ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. BayVGH, Urteil vom 28. November 2006 – 21 B 04.3400 – juris Rn. 36; sowie OVG Münster, Beschluss vom 11. September 2012 – 19 A 928/10 – juris, Rn. 26 ff. m. w. N.). Von einer Fortwirkung etwaiger diskriminierender Maßnahmen kann hier nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die erledigten Maßnahmen noch schulische oder berufliche Nachteile für die Kläger nach sich ziehen könnten. Die Kläger bewegen sich nämlich aufgrund des Schulwechsels des Klägers zu 3. seit dem zweiten Schulhalbjahr 2015/2016 nicht mehr in der Klassengemeinschaft und in dem Kreis der Lehrkräfte, des Schulleitungspersonals und weiterer Schulangestellter, die von der Einziehung des Handys und dem weiteren Geschehen Kenntnis gehabt haben (ebenso VG Osnabrück, Urteil vom 27. Januar 2015 – 1 A 209/14 – juris Rn. 20). Dass die Kläger eine Stigmatisierung erfahren hätten, die sie gegenüber einem weiteren als dem hier in Bezug genommenen Personenkreis hätten erdulden müssen, haben sie selbst nicht vorgetragen.

Ein darüber hinaus gehender Grundrechtseingriff, der ein Feststellungsinteresse begründen könnte, liegt hier ebenfalls nicht vor. Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff kann zwar ein Feststellungsinteresse begründen, wenn sich die aus dem angegriffenen Hoheitsakt ergebende direkte Belastung nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe in diesem Sinne kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz – wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 – vorbeugend dem Richter vorbehalten hat; ebenso verhält es sich bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 u.a. – juris Rn. 49 ff. [Wohnungsdurchsuchung]; Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 – juris Rn. 25 [Wasserwerfereinsatz]). Ein solcher Eingriff, der aus sich heraus unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine mit Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung oder in die körperliche Unversehrtheit vergleichbare Intensität aufweist, ist hier indes weder dargetan noch ersichtlich. Die Kläger selbst gehen davon aus, dass die Einziehung des Handys durch den Klassenlehrer im Unterricht noch keinen allzu schweren Eingriff in die Rechte des Klägers zu 3. darstellte (Seite 8 der Klageschrift). Darüber hinaus dringen die Kläger mit ihrem Vortrag nicht durch, wonach der Verbleib des Handys im Schulgebäude über das Wochenende sie schwerwiegend in ihren Grundrechten verletzt habe. Dem Kläger zu 3. war der Gebrauch seines Handys nach Schulschluss an einem Freitag, an dem darauf folgenden Wochenende und am nächsten Montagmorgen nicht möglich. Auch wenn sich die Einziehung des Handys insoweit auf den außerschulischen Privatbereich des Klägers zu 3. auswirkte, so war die fehlende Gebrauchsmöglichkeit über das Wochenende doch von vornherein vorhersehbar zeitlich beschränkt. Es ist zudem weder dargetan noch erkennbar, dass der geschilderte vorübergehende Gebrauchsentzug die Kläger an dem besagten Wochenende vor erhebliche Probleme gestellt oder in unzumutbarer Weise beeinträchtigt hätte. Allein dass der Kläger zu 3. Kontaktabsprachen nicht tätigen konnte und „plötzlich unerreichbar“ war, reicht hierfür nicht aus. Ein tiefer Eingriff, etwa in das Eigentumsrecht des Klägers zu 3. aus Art. 14 Abs. 1 GG, ist darin jedenfalls nicht zu sehen. Ebenso wenig ist ein schwerwiegender Eingriff in das Erziehungsrecht der Kläger zu 1. und 2. aus Art. 6 Abs. 1 GG zu erkennen, ein solcher ist auch nicht dargetan. Schließlich ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit in der – aus Sicht der Kläger erzwungenen – Abholung des Handys eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung liegen soll. Darin, dass die Klägerin zu 1. für die Abholung des Handys ihres Sohnes im Schulsekretariat Kfz-Kosten und zeitlichen Aufwand aufbringen musste, kann ein solcher Eingriff jedenfalls nicht liegen.“

Wenn ich solche Klagen lese bzw. von solchen Verfahren höre, weiß ich auch, warum die VG überlastet sind. 🙂 . Vielleicht ist es ja gar nicht mal schlecht, ein Wochenende ohne Handy zu verbringen. 🙂

Warum will der Rechtsanwalt Traktor fahren können?, oder: Fachanwalt für Agrarrecht?

entnommen wikimedia.org Urheber: Helt - Own work

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Die zweite heute vorgestellte verkehrswaltungsrechtliche Entscheidung ist das VG Berlin, Urt. v. 04.10.2016 – 4 K 143.16 -, das mich ein wenig ratlos zurücklässt. Nicht wegen der Urteils bzw. wegen der entschiedenen Rechtsfrage, sondern wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts:

Kläger ist/war ein Rechtsanwalt. Der hatte 2013 beantragt, seine alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umzuschreiben. Dabei kreuzte er das Feld zur Beantragung der Klasse T ( = Traktor) er auf dem Antragsformular nicht an. Der neue Kartenführerschein der Klassen AM, A1, A, B, C1, BE, C1E und L wurde hergestellt. Anfang 2015 beantragte der Rechtsanwalt dann die Erteilung der Klasse T. Diese hätte den Rechtsanwalt berechtigt, u.a. bis zu 60 km/h schnelle Zugmaschinen/Traktoren beim Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft zu führen. Früher war diese Berechtigung in der Führerscheinklasse 3 enthalten. Den von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderten Nachweis einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erbrachte der Rechtsanwalt trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Daher lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Erteilung der Klasse T im Wege der Umstellung ab.

Dagegen dann die Klage, die eben beim VG Berlin keinen Erfolg hatte. Das VG sieht in der Beschränkung der prüfungsfreien Erteilung der Klasse T im Rahmen der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis auf den Personenkreis, der in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist, keine  Verletzung der Grundrechte des Klägers. Denn:

  • Mangels aktueller oder aktuell absehbarer Tätigkeit in diesem Bereich könne sich der Kläger nicht auf die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) berufen. Aus der – bei lebensnaher Betrachtung ohnehin fernliegenden – Möglichkeit einer entsprechenden künftigen beruflichen Tätigkeit ergebe sich ebenfalls keine solche Verletzung.
  • Auch verletzte die Rechtslage den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht. Denn die Differenzierung zwischen aktuell in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen und anderen Personen beruhe auf dem beruflichen Bedürfnis tatsächlich tätiger Land- oder Forstwirte und damit auf einem sachlichen Grund. Zudem könnten diese Personen aufgrund ihrer alten Fahrerlaubnis die betreffenden Fahrzeuge auch ohne weitere Fahrprüfung sicher führen. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei es dem Rechtsanwalt zumutbar, im unwahrscheinlichen Fall der zukünftigen Aufnahme einer Tätigkeit, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse T erforderlich sei, eine entsprechende Fahrprüfung zu absolvieren.

Offen gelassen hat das VG dabei die m.E. vorrangige Frage:

Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch des Klägers im vorliegenden Fall bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil er die Erteilung der Klasse T nicht zusammen mit seinem am 16. Mai 2013 gestellten Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis alten Rechts mit beantragt hatte. Nach der dem Kläger bekannten und von ihm selbst zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 10. Februar 2011 – OVG 12 LB 98/09 –, juris, Rn. 22) ist die Umstellung alter Fahrerlaubnisse ein einheitlicher Vorgang, der mit der Ausfertigung des neuen Führerscheins vollendet ist und danach nicht nochmals vollzogen oder ergänzt werden kann. Der neue Kartenführerschein des Klägers war im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Beantragung der Klasse T schon seit fast eineinhalb Jahren hergestellt und lag zur Abholung bereit….“
Wie gesagt, mich erstaunt der Sachverhalt, da ich – ebenso wie m.E. das VG – nicht so richtig erkenne, was der Kläger mit der Fahrerlaubnisklasse T will. Strebt er einen Berufswechsel an oder will er Fachanwalt für Agrarrecht werden und meint, dazu sei die Fahrerlaubnisklasse T erforderlich? Jedenfalls sieht es mir nach „Kopfsache“ aus, denn warum sonst lässt man die ausgestellte umgeschriebene Fahrerlaubnis liegen? Und: Wenn die Klasse T so wichtig war/ist, warum mache ich dann beim Umstellungsantrag nicht an der Stelle dann auch ein Kreuzchen.

Ein Beamter kann auch auf der Toilette einen Dienstunfall erleiden …

Absaugwagen_für_mobile_ToilettenSchon etwas länger hängt in meinem Blogordner für einen Samstag das VG Berlin, Urt. v. 4.05.2016 – VG 26 K 54.14 -, das ich dann heute hier auf der Grundlage der PM vorstelle. Ihc bin da, wenn es um reines Verwaltungsrecht und dann auch noch um die Abgrenzung zum Versicherungsrecht geht, lieber vorsichtig. In der PM zu der Entscheidung heißt es:

„Ein Dienstunfall eines Beamten kann sich nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin auch in den Toilettenräumen des Dienstgebäudes ereignen.

Die Klägerin, eine Stadtamtfrau im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, stieß im August 2013 während der Dienstzeit gegen den Fensterflügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum des Dienstgebäudes. Hierdurch erlitt sie eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung, so dass sie ärztlich versorgt werden musste. Den Antrag auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall lehnte der Dienstherr unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung bayrischer Verwaltungsgerichte mit der Begründung ab, beim Aufenthalt in einer Toilettenanlage handele es sich um eine rein private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe. Das Risiko sei daher allein dem privaten Bereich zuzuordnen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete das Land, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Ein solcher Unfall setze einen Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes voraus. Dies sei hier der Fall. Der erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst sei im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall – wie auch hier – während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe. Zwar stelle das Aufsuchen der Toilette selbst erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit dar, sondern falle in die private Sphäre des Beamten. Gleichwohl gehörten Toiletten zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich. Soweit sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung den Aufenthalt im Toilettenraum – anders als den Weg zur Toilette selbst – als sog. „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ vom Versicherungsschutz ausnehme, sei dies auf das Beamtenrecht nicht übertragbar.“

Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Daher hat das VG die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. Wir werden also davon noch hören.