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Car-Glass, oder: Ein Autoglaser macht keine Abgasuntersuchungen

entnommen wikimedia.org Urheber Jojo659

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Dann mal etwas ganz anderes, nämlich das VG Berlin, Urt. v 21.04.2016 – 10 K 296/13, ergangen aufgrund einer „Normerlassklage“, die „Car-Glass“ gegen die 35. BImschVO erhoben hatte. Es ging um die Frage bzw. es ist das Ziel des Verfahrens, dass auch die Fa. Car-Glass nach einem Frontscheibenaustausch Schadstoffplaketten anbringen darf. Damit hatte Car-Glass aber beim VG Berlin keinen Erfolg. Dazu aus der PM des VG Berlin:

„Die 35. BImschVO regelt Umfang und Ausnahmen von Verkehrsverboten, indem Kraftfahrzeuge bestimmten Schadstoffgruppen zugeordnet werden. Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge sind nicht wiederverwendbare, auf der Frontscheibe anzubringende Plaketten vorgeschrieben. Bei einem etwaigen Austausch der Scheibe muss eine neue Plakette angebracht werden. Hierzu sind nur KFZ-Zulassungsstellen und solche Kfz-Werkstätten berechtigt, die als Stellen für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannt sind. Andere Reparaturbetriebe – wie die Klägerin – müssen hierfür die zugelassenen Ausgabestellen in Anspruch nehmen. Während ein Plakettenrohling etwa 50 Cent kostet, entstehen der Klägerin für die derartige Beschaffung der Plakette Kosten in Höhe von etwa 5,- Euro pro Reparatur. Sie hält dies mit Blick auf 400.000 von ihr im Jahr 2012 vorgenommene Windschutzscheibenreparaturen für einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil; jährlich entstünden so Kosten in Höhe von ca. 1,7 Millionen Euro.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei als so genannte Normerlassklage zulässig, aber unbegründet. Durch die Beleihung der anerkannten Stellen zur Abgasuntersuchung mit der Ausgabe von Feinstaubplaketten werde nicht in ihre Berufsfreiheit eingegriffen. Die Klassifizierung der Schadstoffgruppe eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Ausgabe einer Plakette gehörten nicht zum Berufsbild eines Autoglasereibetriebes. Auch mittelbar sei sie nur marginal betroffen. Angesichts der Gesamtkosten eines Windschutzscheibenaustauschs stelle eine Kostenerhöhung um wenige Euro eine vergleichsweise geringfügige Belastung dar. Die Ungleichbehandlung der Autoglasereibetriebe gegenüber den für Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Zwar erfolge die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zur jeweiligen Schadstoffgruppe im Regelfall rein schematisch anhand der emissionsbezogene Schlüsselnummer im Kraftfahrzeugschein. Es gebe aber Ausnahmefälle, in denen die Zuordnung kompliziert sei und emissionsspezifische Sachkunde erfordere. Anders als Autoglasereibetriebe verfügten die zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen über diese Sachkunde.“

Nun, die Geschichte ist bestimmt nicht beim VG zu Ende….

Auch mit Silikonbrüsten leistungsfähig….

koji6aca - Fotolia.com

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So richtig etwas für den samstäglichen „Kessel Buntes“ ist die Meldung des VG Berlin zum VG Berlin, Urt. v. 22.01.2014 – VG 7 K 117.13, über das auch schon andere Blogs berichtet haben. Die Überschrift der PM 17/2014 des VG Berlin war/ist ja auch ein richtiger „Hingucker“, wenn es dort heißt:“Brustimplantat kein Hindernis für den Polizeidienst“.

Im Verfahren ging es um die Einstellung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst. Die war mit der Begründung zurückgewiesen worden, es fehle ihr wegen Brustimplantaten an der gesundheitlichen Eignung. Das VG Berlin sagt: So nicht, geht nicht. Aus der PM:

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2012 für den Dienst in der Berliner Schutzpolizei beworben. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte die Bewerbung mit der Begründung ab, die Brustimplantate begründeten ihre gesundheitliche Nichteignung. Sie könne nicht zu Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erforderten, herangezogen werden, da mit dem hiermit verbundenen Druck ein größeres Risiko einer Fibrosebildung (d.h. einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes) einhergehe.

Nachdem die Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch unterlegen war, hat die die 7. Kammer nunmehr die Rechtswidrigkeit der Rechtsauffassung des Beklagten festgestellt. Hintergrund ist eine zwischenzeitliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aktuell dienstfähigen Bewerbern darf danach die gesundheitliche Eignung nur noch abgesprochen werden, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen wird. Die Kammer hat festgestellt, dass diese Grundsätze auch für die Einstellung von Polizeianwärtern gelten. Bei der Klägerin sei weder feststellbar, dass sie durch die Implantate weniger leistungsfähig sei, noch, dass sie bei der Dienstausübung erheblich mehr gefährdet sei als andere Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Die Befragung einer Fachärztin habe ergeben, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung die Klägerin nicht höher gefährden würden als Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Eine Frühpensionierung oder lange Erkrankungszeiten seien daher nicht überwiegend wahrscheinlich.

Und: das VG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. Schön, dann werden wir zu der (wichtigen) Frage demnächst etwas von höherer Stelle hören/lesen 🙂 .

Schwein gehabt….

„Schwein gehabt“ hat wahrscheinlich das Wildschein im August 2012 gedacht, als ein Jäger es mit einem Islandpony verwechselt und das getötet hat. „Kein Schwein“ hatte dann jetzt aber der Jäger beim VG Berlin. Denn das hat im VG Berlin, Beschl. v. 23.10.2013 – 1 L 215.13 – die Eilentscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der dem Jäger der Waffenschein entzogen worden ist, bestätigt. Dazu aus der PM des VG Berlin:

Der Antragsteller hatte bei der Jagd im August 2012 ein Islandpony mit einem Wildschwein verwechselt und das Pony getötet. Daraufhin widerrief die Waffenbehörde seine waffen- und munitionsrechtliche Erlaubnis. Der Antragsteller hatte dagegen eingewandt, ein einziger Fehlschuss könne die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht in Frage stellen; zudem sei es bei der Schussabgabe bereits dunkel gewesen. Schließlich berief sich der Antragsteller auf die Einstellung des gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eingeleiteten Strafverfahrens. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Entscheidung der Waffenbehörde. Es fehle an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Es gehöre zu den elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen bei der Jagd, dass der Jäger einen Schuss auf Wild nur dann abgeben dürfe, wenn er sich über das Tier, das er beschieße, vergewissert habe. Der Jäger müsse daher das Tier vor Schussabgabe jedenfalls nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand bestimmen. Ansonsten verbiete jede noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit den Schuss. Der Antragsteller habe gegen diese grundlegende Pflicht der Jagdausübung in erheblicher Weise verstoßen, und es hätten auch keine Umstände vorgelegen, die die Jagdsituation als kompliziert erscheinen ließen. Zudem habe der Antragsteller damit rechnen müssen, in seinem in der Nähe eines Pferdehofes gelegenen Jagdbereich einem Pony zu begegnen. Auf die mangelnden Sichtverhältnisse könne er sich nicht berufen, da in diesem Fall der Schuss gänzlich hätte unterbleiben müssen.

Der nächste Winter kommt bestimmt II: Winterdienst des Anliegers

tNachdem ich vor einigen Tagen über die Schadensersatzpflicht des Räumfahrzeuges berichtet habe (vgl. hier: Der nächste Winter kommt bestimmt: Die Haftung des Räumfahrzeuges) heute – kurz vor Umstellung auf die Winterzeit – der Hinweis auf  das VG, Berlin Urt. v. 29.08.2013, VG 1 K 366.11, von dem ich bisher leider nur die dazu gehördende PM Nr. 38/2013 vom 10.10.2013 gefunden habe. In der heißt es:

Die Verpflichtung von Anliegern zum Winterdienst erstreckt sich nur auf den Gehweg vor dem eigenen Grundstück. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Anliegerin eines Grundstücks in Berlin-Neukölln. Das Grundstück befindet sich in einer Straße, die im Straßenreinigungsverzeichnis C des Landes Berlin eingetragen ist. Daraus folgt die grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung. Unmittelbar vor dem Grundstück der Klägerin befindet sich allerdings kein gesonderter Gehweg, sondern nur ein zum Parken genutzter unbefestigter Randstreifen; sodann folgen die Fahrbahn und der gegenüberliegende Gehweg. Das Bezirksamt Neukölln verhängte 2010 ein Bußgeld gegen die Klägerin, weil sie ihren Winterdienstpflichten für den gegenüberliegenden Gehweg nicht nachgekommen sei. Daraufhin klagte die Klägerin auf Feststellung, dass ihre Verpflichtung diesen Teil der Straße nicht umfasse.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klage statt. Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz seien die Anlieger zwar zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen verpflichtet. Der Begriff des nächstgelegenen Gehwegs sei aber nicht derart weit zu verstehen, dass davon auch noch der Gehweg vor den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst sei. Weise die Straße – wie hier – eine Fahrbahn auf, sei nächstgelegener Gehweg nur derjenige, der sich zwischen dem Grundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße befinde. Die Fahrbahnmitte bilde die natürliche Grenze für Reinigungs- bzw. Winterdienstpflichten. Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.“

Ein „Klopper“ kann nicht Polizeibeamter sein..

entnommen: openclipart.org

Ein „Klopper“ kann nicht Polizeibeamter sein…. Das ist das Fazit auf dem VG Berlin, Urt. v. 26.03.2013 – 80 K 36.12 OL. Denn es ist mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gilt nach Ansicht des VG Berlin  insbesondere auch für Straftaten, die sich  gegen die körperliche Unversehrtheit eines anderen richten. Wird ein Polizeibeamter insoweit straffällig, rechtfertigt das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Der Sachverhalt:

Der Beklagte ist/war seit September 1990 Polizeibeamter. Disziplinarisch ist er nicht vorbelastet. Seit November 2006 richteten sich strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn Beklagten u.a. wegen des Verdachts der Körperverletzung, Beleidigung und Nötigung seiner damaligen (zweiten) Ehefrau, die er am 01.05. 2006 geheiratet hatte. Durch Urt. v. 02.07.2008 – verurteilte das AG Tiergarten den Beklagten wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und Nötigung sowie einfacher Körperverletzung in sechs Fällen – in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Beklagten hob das LG Berlin das Urteil auf und verurteilte den Beklagten durch – seit 18. 03.2011 rechtskräftiges – Urteil v. 02.08.2010 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im November 2006 hat der Dienstvorgesetzte das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet, das dann in eine Disziplinarklage eingemündet ist. Mit der u wirft der Kläger dem Beklagten als Dienstvergehen u.a. die Körperverletzungsdelikte vor. Das VG hat ihm Recht gegeben, und zwar:

„Ein Verhalten eines Beamten – wie hier – außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen allerdings nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a. F.). Beides ist vorliegend der Fall.

Mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, der Straftaten verhindern, verfolgen und aufklären soll, ist es unvereinbar, selbst Straftaten zu begehen. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten, die sich – wie hier – gegen die körperliche Unversehrtheit eines anderen richten. Derartige durch Polizeibeamte begangene Straftaten begegnen in der Bevölkerung mit Recht großem Unverständnis und schaden nicht nur dem Ansehen und der Vertrauensstellung des betroffenen Beamten, sondern der gesamten Berliner Polizei.

Zwar ist seit dem 1. April 2009 die für Landesbeamte geltende Neuregelung des außerdienstlichen Dienstvergehens in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (vom 17. Juni 2008, BGBl I S. 1010, – BeamtStG -) in Kraft. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 25. August 2008 – 1 D 1/08 – Rn. 33 nach Juris m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auch bei Anwendung der §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hätte sich im Ergebnis an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann den objektiven Tatbestand eines außerdienstlichen Dienstvergehens, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Auch wenn die Neufassung nach ihrem Wortlaut demnach nicht mehr auf die „Achtung“, sondern nur noch auf das „Vertrauen“ abstellt, so hat sich dadurch nichts zugunsten des Beamten geändert, betrifft „Vertrauen“ doch die Erwartung, dass sich der Beamte nicht nur aus der Sicht der Bürger (Allgemeinheit) – wie man der amtlichen Begründung (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs) entnehmen könnte -, sondern auch aus der Sicht seines Dienstherrn außerdienstlich so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1/08 –, Rn. 53 nach Juris zur entsprechenden und insoweit gleichen Neuregelung im Bundesbeamtengesetz). Es kann offen bleiben, ob und wie es sich für die Beurteilung eines außerdienstlichen Verhaltens eines Landesbeamten als Dienstvergehen auswirkt, dass sich die Vertrauensbeeinträchtigung nicht mehr wie in der landesrechtlichen Vorgängerregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG oder der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG alternativ entweder auf das Amt des Beamten (im konkret-funktionellen Sinne – Dienstposten –, vgl. BVerwG a.a.O, Rn. 52) oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern nur noch auf das Amt beziehen muss. Im vorliegenden Fall bezog sich die durch die Körperverletzungen begründete, bedeutsame Vertrauensbeeinträchtigung auf das „Amt“ des Beklagten im konkret-funktionalen Sinn, d.h. seine damaligen konkreten Dienstaufgaben als selbst mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter.“