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Grundlage des Anfangsverdacht für eine Durchsuchungsanordnung, oder: Abwägungslehre?

Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, ist der BGH, Beschl. v. 06.02.2019 – 3 StR 280/18. Er befasst sich mit einer Entscheidung des KG, in der es u.a. um die Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus G-10-Beschränkungsmaßnahmen ging. Deren Verwertung war mit Verfahrensrügen beanstandet worden. Dazu hatte sich der Angeklagte auf den BGH, Beschl. v. 03.05.2017  – 3 StR 498/16 – bezogen. Der BGH sieht nun (nur) Anlass „zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Anders als in jenem Verfahren geht es vorliegend nicht darum, dass aus G-10-Beschränkungsmaßnahmen stammende Erkenntnisse unmittelbar als Beweismittel zur Überführung des Angeklagten verwertet worden sind. Die Erkenntnisse aus den G-10-Beschränkungsmaßnahmen mündeten vielmehr in ein Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz, das – neben weiteren polizeilichen Erkenntnissen – vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten zur Begründung des Anfangsverdachts einer Straftat nach § 89a StGB und zum Erlass darauf aufbauender Durchsuchungsbeschlüsse herangezogen worden ist. Im Rahmen des Vollzugs dieser Beschlüsse wurden ein Laptop und ein Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt, auf denen sich WhatsApp- und Skype-Chats befanden, die das Kammergericht als Beweismittel verwertet hat, um den Beschwerdeführer wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Variante 1 StGB zu verurteilen. Für diese Verfahrenskonstellation gilt Folgendes:

1. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung reicht der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht aus, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 12. August 2015 – StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3; vom 18. Dezember 2008 – StB 26/08, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2; LR/Tsambikakis, StPO, 26. Aufl., § 102 Rn. 12, § 105 Rn. 65). Dabei können Behördenzeugnisse zur Begründung eines Anfangsverdachts grundsätzlich herangezogen werden, wobei der konkrete Beweiswert des Zeugnisses von seinem Inhalt und davon abhängig ist, ob es – wie hier – lediglich dem Beleg eines Anfangsverdachts oder der Begründung eines höheren Verdachtsgrades dient (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 – AK 5/18; vom 30. November 2017 – AK 61/17; vom 8. November 2017 – AK 54/17; vom 17. August 2017 – AK 34/17; vom 4. Januar 2013 – StB 10/12; vom 14. Oktober 2011 – AK 17/11; alle Beschlüsse zitiert nach juris).

Es ist danach nicht zu beanstanden, dass der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten sich zur Begründung des Anfangsverdachts (auch) auf das Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz gestützt hat. Dieses ging seinem Inhalt nach über die pauschale Behauptung hinaus, der Beschwerdeführer sei Unterstützer des IS und möglicherweise in Anschlagsplanungen in Berlin involviert; die in dem Behördenzeugnis genannten Anhaltspunkte wurden durch polizeilichen Erkenntnisse gestützt, so dass bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, auf die ein Anfangsverdacht gestützt werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2016 – AK 46/16, juris Rn. 17; vom 12. August 2015 – StB 8/15, BGHR § 102 Tatverdacht 3).

2. Angesichts dessen war der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten von Rechts wegen nicht gehalten, Informationen über die Rechtmäßigkeit der G-10-Maßnahme einzuholen, etwa die Akten des Bundesamts für Verfassungsschutz anzufordern und nach gegebenenfalls abgegebener Sperrerklärung des Bundesministeriums des Inneren Gegenvorstellung zu erheben. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der G-10-Maßnahme sprachen, lagen nicht vor; ein pauschales Misstrauen gegenüber den in die Beantragung, Anordnung und Kontrolle der Beschränkungsmaßnahmen involvierten Behörden und Gremien, die an Recht und Gesetz gebunden sind, ist nicht angezeigt (so auch: OLG München, Beschluss vom 2. Februar 2018 – 9 St 10/17, BeckRS 2018, 9058 Rn. 17).

3. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Kammergericht verpflichtet gewesen ist, Aufklärungsbemühungen zur Rechtmäßigkeit der G-10-Maßnahmen zu entfalten, kann offen bleiben, weil die von ihm ergriffenen Maßnahmen – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift zutreffend ausgeführt hat – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 3 StR 498/16, juris Rn.14 mwN) jedenfalls ausreichend gewesen sind.

4. In der konkreten Verfahrenskonstellation wäre richtiger Bezugspunkt einer etwaigen Rechtmäßigkeitsprüfung allerdings nicht – wie vom Beschwerdeführer und ihm folgend vom Kammergericht angenommen – die G-10-Maßnahme, sondern die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten gewesen, weil diese die ermittlungsrichterlichen Entscheidungen darstellten, auf deren Grundlage die verwerteten Beweismittel gewonnen wurden. Für die insoweit vorzunehmende Prüfung gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ermittlungsrichterlicher Beschlüsse (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Urteil vom 16. Februar 1995 – 4 StR 729/94, BGHSt 41, 30, 31 ff.; Beschlüsse vom 1. August 2002 – 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 365 f.; vom 26. Februar 2003 – 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240, 248; vom 8. Februar 2018 – 3 StR 400/17, NJW 2018, 2809 Rn. 17) und aus einer etwaigen Rechtswidrigkeit gegebenenfalls zu ziehenden Konsequenzen (zur in ständiger Rechtsprechung des BGH vertretenen Abwägungslösung vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. Januar 2011 – 3 StR 332/10, BGHSt 56, 127 Rn. 13 mwN; vom 14. August 2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 47 ff. mwN; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1, 29 ff.; zur Frage der sog. Fernwirkung vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2006 – 1 StR 316/05, BGHSt 51, 1 Rn. 21 ff.; zur Begründung eines Anfangsverdachts durch einem Verwertungsverbot unterliegende Beweismittel vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. November 2010 – 2 BvR 2101/09, NJW 2011, 2417 Rn. 42).

Der Hinweis zeigt m.E.: Selbst wenn die Rechtsmäßigkeitsprüfung zu dem Ergebnis „Rechtswidrig“ gekommen wäre, der BGH hätte es mit seiner Abwägungslehre schon gerichtet.

Verteidiger III: Das „belauschte“ Verteidigergespräch, oder: Mund halten, aber immer und überall.

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In der dritten Entscheidung, dem BGH, Urt. v. 04.07.2018 – 2 StR 485/17 –  geht es u.a. um die Verwertbarkeit von Informationen, die aus einem Gespräch des Angeklagten mit seinem Verteidiger herrühren. Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt. Der Angeklagte hat das vom LG festgestellte „Rahmengeschehen“ eingeräumt, aber bestritten, dass er die Nebenklägerin penetriert und dabei Gewalt angewendet habe. Das LG hat „dies als widerlegt angesehen. Die Nebenklägerin habe glaubhafte Angaben dazu gemacht. Sie habe starke emotionale Beteiligung gezeigt. Mehrfach sei die Vernehmung unterbrochen worden. Auf dem Gerichtsflur habe die Nebenklägerin einen Schwächeanfall erlitten. Ihre Angaben seien im Kern konstant. Für die Glaubhaftigkeit spreche auch die Flucht vom Tatort. Nur den Angaben der Nebenklägerin zu ihrer Reaktion auf verschiedene Geschenke des Angeklagten habe das Gericht „nicht gänzlich zu folgen“ vermocht. Den Entschuldigungen des Angeklagten komme ergänzende Beweisbedeutung zu. Schließlich habe er auf dem Flur des Amtsgerichts bei der Vorführung vor den Haftrichter in Anwesenheit von Polizeibeamten gegenüber seinem Verteidiger geäußert, „so´n bisschen mit dem Finger“ sei keine Vergewaltigung.“

Zur Verwertbarkeit der Angaben des Angeklagten gegenüber seinem Verteidiger führt der BGH aus:

„a) Die Rüge einer Verletzung von § 148 Abs. 1 StPO ist zulässig, aber unbegründet.

Der Angeklagte macht ein Verbot der Beweisverwertung der genannten Äußerung gegenüber seinem Verteidiger bei der Haftvorführung geltend. Er meint, bereits das Mithören der Äußerung durch die Vorführbeamten habe § 148 Abs. 1 StPO verletzt; daraus folge ein Beweisverwertungsverbot. Dem folgt der Senat nicht.

Allerdings kommt einem vertraulichen Gespräch des Beschuldigten mit seinem Strafverteidiger die wichtige Funktion zu, darauf hinwirken zu können, dass er nicht zum bloßen Objekt im Strafverfahren wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98, 1084/99, BVerfGE 109, 279, 322; Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 2 BvR 236, 237, 422/08, BVerfGE 129, 208, 263). Deshalb ist die Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation rechtlich geschützt. Dem Beschuldigten ist zur Ermöglichung einer wirkungsvollen Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. b EMRK), auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, ungestörter schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet (§ 148 Abs. 1 StPO). Der Strafverteidiger muss zu seiner Kommunikation mit dem Beschuldigten im Strafverfahren keine Angaben machen (§ 53 Abs. 1 StPO); sein Aussageverweigerungsrecht wird durch ein Beschlagnahmeverbot für diesbezügliche Unterlagen flankiert (§ 97 Abs. 1 StPO); die Verteidigerkommunikation unterliegt nicht der staatlichen Überwachung (§ 160a StPO).

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation wird nicht durch Strafverfolgungsorgane verletzt, wenn sich der Beschuldigte in Anwesenheit von Ermittlungsbeamten gegenüber dem Verteidiger in einer Weise äußert, dass dies ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Die Wahrnehmung der Äußerung durch die anwesenden Polizeibeamten kann danach rechtsfehlerfrei im Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden.“

Fazit/Rat aufgrund dieser Entscheidung: Mund halten, aber immer und überall.

Kein Beweisverwertungsverbot nach Verwendung von Dashcam, oder: Karlsruhe locuta, causa finita

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Zum Auftakt heute dann die „Dashcam“-Entscheidung des BGH im BGH, Urt. v. 15.05.2018 – VI ZR 233/17. Etwas verspätet, sorry, aber es ist immer wieder etwas anderes dazwischen gekommen bzw. ich habe die Entscheidung in meinem Ordner immer wieder übersehen.

Die vom BGh entschiedene Problematik ist bekannt:  Es geht um die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozes. Die Frage beschäftigt ja seit einiger Zeit die Rechsprechung und Literatur und wird unterschiedlich gesehen. Ich habe hier ja auch schon einige Male darüber berichtet. Nun hat der BGH die Frage höchstgerichtlich beantwortet. Ergangen ist das Urteil in einem Verfahren, in dem der Kläger den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

Das AG Magdeburg hatte  dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das LG Magdeburg zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangem, dass die Dash-Cam Aufzeichnung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße und einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Der Kläger hatte dagegen Revision eingelegt. Die hatte dann beim BGH Erfolg.

Das Urteil des BGH enthält zwei zentrale Aussagen, die sich auch in den amtlichen Leitsätzen der Entscheidungen widerspiegeln, nämlich:

  1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.
  2. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.

Die Begründung bitte im Urteil selbst nachlesen 🙂 .

Das Ergebnis ist – wenn man sich die Rechtsprechung der Obergerichte aus der letzten zeit zur Frage, was eigentlich alles verwertbar ist – ansieht, nicht überraschend. Man wird es aber sicherlich diskutieren und fragen können: Warum eigentlich – und das fordert/macht der BGH ja – nochmal eine Abwägung. Denn der Gesetzgeber hat die geforderte Abwägung zwischen den Beweisinteressen des Kameraverwenders und den Persönlichkeitsrechten der durch die Aufzeichnungen Betroffenen doch bereits vorgenommen, indem er sie im Gesetz von einschränkenden Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Und wie geht man damit um, dass doch bei einem Verstoß gegen das BDSG ggf. ein Bußgled droht?

Aber: Man kann diskutieren und Fragen Stellung: Karlsruhe locuta, causa finita….

OWi III: Löschung von Messdaten bei Leivtec XV 3, oder: Interessiert uns nicht.

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Und als dritte Entscheidung zum Bußgeldverfahren dann den schon etwas älteren OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.05.2018 – 4 Rb 16 Ss 380/18. Auch nicht erfreulich – aber gibt es überhuapt noch erfreuliche Beschlüsse im Bußgeldverfahren? M.E. nicht. Überall wird gemauert.

In diesem Beschluss geht es mal wieder um eine Messung mit Leivtec XV3. Also Messung mit einem Geschwindigkeitsmessgerät, das die Rohmessdaten löscht mit der Folge, dass eine Plausibilitätsprüfung der Messung nicht mehr möglich ist. Das hatten einige AG zum Anlass genommen, die Messung als nicht verwertbar anzusehen (vgl. u.a. hier zu der ähnlichen Problematik bei Traffistar S 350  TraffiStar S 350 ist nicht toll, oder Schönen Gruß vom AG Neunkirchen, nicht alles super oder Traffistar S 350, oder: Keine Urteilsgrundlage; weitere Nachweise beim Kollegen Gratz im VerkehrsRechtsBlog und auch hier: AG Meißen wie AG Jülich, oder: Leivtex XV3 ist nicht standardisiert).

Anders das OLG Stuttgart:

„Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass möglicherweise durch die Softwareversion und die damit verbundene Löschung von Rohmessdaten eine Plausibilitätsprüfung der Messung nicht möglich ist. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (vgl. http://www.leivtec.de/de/pdf/Zulassung_1ste_Neufassung_270520111.pdf) für das Messgerät Leivtec XV3 indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes nämlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes, da ihr die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (OLG Celle, NZV 2014, 232; OLG Bamberg, aaO). Dies gilt auch dann, wenn ein beauftragter Sachverständiger mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Bamberg, aaO, mwN). Vorliegend hat sich das Amtsgericht zutreffend die Überzeugung davon verschafft, dass im vorliegenden Fall sowohl die Bedingungen der Bedienungsanleitung als auch eine gültige Eichung vorlagen. Das Amtsgericht hat insofern eindeutige und rechtsfehlerfreie Feststellungen getroffen.“

Da ist es mal wieder, das „antizipierte Sachverständigengutachten“, vom OLG Frankfurt aus der Taufe gehoben und von den anderen OLGs gerne kopiert.

Das OLG befindet sich übrigens in „guter“ (?) Gesellschaft (vgl. Leivtec XV 3 ist/bleibt standardisiert, oder: Die PTP, die PTB, die PTB hat immer Recht).

PoliscanSpeed: Ich verwerte auch das Unverwertbare, oder: Auch du mein Sohn Brutus

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Urheber KarleHorn

Und zum Wochenschluss dann noch zwei OWi-Entscheidungen. Zunächst das AG Dortmund, Urt. v. 28.07.2017 – 729 OWi-268 Js 1065/17-178/17 – zur Frage der Verwertbarkeit einer Messung mittels Poliscanspeed trotz eines Verstoßes gegen die PTB-Zulassung des Gerätes. Das AG hat die Verwertbarkeit bejaht.

Das Messgerät hatte den Betroffenen mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von angezeigten 159 km/h gemessen. Das AG hat diese Geschwindigkeit bereinigt um den Toleranzabzug und einen von einer Sachverständigengesellschaft „angeblich festgestellten Fehler und so nur eine Geschwindigkeit von 152 km/h seinem Schuldspruch zugrunde gelegt.“

Der Polizeibeamte S bestätigte, am Tattage das in Rede stehende Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan speed eingesetzt zu haben. Er sei geschult im Umgang mit dem Gerät. Er habe vor und nach der Messung die Geschwindigkeitsbeschränkung geprüft. Er habe dies anhand des vorliegenden Beschilderungsplanes getan. Zudem sei zur Tatzeit das Gerät gültig geeicht gewesen und entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt. Das Gericht konnte ergänzend hierzu das Messprotokoll des Tattages urkundsbeweislich verlesen, aus dem sich die Angaben des Zeugen S bestätigen ließen. Zudem konnte das Gericht einen Eichschein vom 07.09.2016 über eine gültige Eichung vom 06.09.2016 bis zum 31.12.2017 feststellen. Im Hinblick auf die Entscheidung OLG Karlsruhe Beschl. v. 26.05.2017 – 2 Rb 8Ss 246/17, BecksRS 2017, 111916 hat das Gericht versucht, die „Zusatzdaten“ zu erhalten, um die Qualität der Messung näher prüfen zu können. Dies war nicht möglich. Weder der Messbeamte noch die Polizei D konnten die Werte zur Verfügung stellen, obwohl die Werte existieren, wie sich aus einer von der Polizei übersandten Stellungnahme des Herstellers ergibt. Erfreulicherweise hat der Verteidiger ein Sachverständigengutachten der B Sachverständigen GmbH & Co. KG, dort zuständig G, eingereicht. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger erörtert. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich einer der Werte einen cm außerhalb des Messbereichs, wie ihn die PTB-Zulassung benennt, liegt. Im Übrigen habe die B die Daten erneut ausgewertet und dabei eine Geschwindigkeit von 157 km/h feststellen können, von denen noch ein Toleranzabschlug vorzunehmen sei, der auf 5 km/h zu bemessen sei, so dass sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von nur noch 152 km/h ergebe. Mangels seitens der Polizei vorgelegter Daten ist das Gericht von diesem Geschwindigkeitswert der B ausgegangen, zumal sich im Rahmen der Rechtsfolgenzumessung hierdurch nichts änderte.“

Liest sich „großzügig“ – ist es aber nicht, denn: „….zumal sich im Rahmen der Rechtsfolgenzumessung hierdurch nichts änderte„. Also: Auch du mein Sohn Brutus.