Nach dem Posting zum Dolmetscher für den zweiten Verteidiger (vgl. hier: Ausländer als Mandant – Dolmetscher? Ja, ohne Wenn und Aber) hier dann in der Nachfolgen der Hinweis auf einen (einschränkenden) Beschluss des OLG Hamm, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2014 – 2 Ws 40/14. Da ging es um die Frage der schriftlichen Übersetzung des vollständigen Urteils. Das OLG verneint eine entsprechende Verpflichtung des Gerichts:
Vorliegend sind die strafprozessualen Rechte des Angeklagten und sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 3 e EMRK) hinreichend dadurch gewahrt, dass dem verteidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung (§ 268 Abs. 2 StPO) durch einen Dolmetscher übersetzt wurde und er die Möglichkeit hat, das abgesetzte schriftliche Urteil zusammen mit seinem Verteidiger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zu besprechen und sich insoweit auch das Urteil übersetzen zu lassen. Damit sind die Voraussetzungen des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG, der Ausnahmen von dem in § 187 Abs. 2 S. 1 GVG geregelten Grundsatz, dass nicht rechtskräftige Urteile in der Regel zu übersetzen sind, vorsieht, erfüllt (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 9.1.2014, 6-2 StE 2/12 – bei […]).
Die Ausnahmeregelung des § 187 Abs. 2 S. 4 u. 5 GVG entspricht insoweit auch den Vorgaben der in Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren aufgeführten Ausnahme von der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie statuierten Regel der grundsätzlichen schriftlichen Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen und steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 64, 135 [BVerfG 17.05.1983 – 2 BvR 731/80]), auf welche auch die Gesetzesbegründung (Drucksache 17/12578) Bezug nimmt.
Wohlgemerkt: Beim verteidigten Angeklagten….