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Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren

Der OLG Bamberg, Beschl. v. 14.01. 2011 – 3 Ss OWi 2062/10 -(mir erst jetzt bekannt geworden) ist u.a. wegen der angesprochenen Frage der Verjährungsunterbrechung von Interesse. Das AG hatte ein anthropologisches SV-Gutachten eingeholt und das Gutachten dann dem Verteidiger zur Stellungnahme übersandt. Darin liegt – so das OLG – eine Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG. Dazu im Einzelnen:

Die hierdurch nach § 33 III 1 OWiG in Lauf gesetzte Verjährungsfrist von 6 Monaten wurde durch die Anordnung der Übersendung des schriftlichen Sachverständigengutachtens an den Verteidiger der Betroffenen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen am 08.07.2010 nach § 33 I 1 Nr. 2 OWiG wiederum unterbrochen. Denn hierin liegt eine Anordnung der richterlichen Vernehmung der Betr. i.S.v. § 33 I 1 Nr. 2 OWiG. Der Begriff der Vernehmung ist im OWiG nicht bestimmt, sondern über § 46 I OWiG den §§ 136, 163 a StPO zu entnehmen (Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 3. Aufl. § 33 Rn. 10). Nach § 163 a I 2 StPO liegt eine Vernehmung in einfachen Sachen, um die es sich in Bußgeldsachen im Regelfall handelt, vor, wenn dem Betr. Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern (OLG Oldenburg NJW 1970, 719 f.; OLG Brandenburg NStZ-RR 1999, 279 f.; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O.; Göhler OWiG 15. Aufl. § 33 Rn. 10). Auch sind die bei der Vernehmung als Mindestvoraussetzung gemäß §§ 46 Abs. 1, 55 OWiG i.V.m. §§ 163 a, 136, 136 a StPO zu wahrenden Förmlichkeiten beachtet. Die Betr. wurde gemäß § 136 I StPO i.V.m. § 71 I OWiG in der Hauptverhandlung gemäß § 136 StPO belehrt.

Zu der anderen Frage dann gleich mehr.