Bei der zweiten Entscsheidung am heutigen Samstag handelt es sich um den VerfGH NRW, Beschl. v. 21.06.2022 – VerfGH 104/21.VB-2. Der ist im „Nachgang“ zu einem Verfahren ergangen, das beim AG Wuppertal anhängig war.
Geklagt worden war dort nach einen Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners des Klägers war dem Grunde nach unstreitig. Ein vom Kläger eingeschalteter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass für die Reparatur des an seinem PkW entstandenen Unfallschadens voraussichtlich Kosten in Höhe von 2.156,97 EUR brutto anfallen. Der Sachverständige zählte für den Fall der Reparatur in der vom Beschwerdeführer ausgewählten Markenwerkstatt eine Verbringungskostenpauschale von 150 EUR netto beziehungsweise 178,50 EUR brutto zu den notwendigen Reparaturkosten. Dazu hieß es im Gutachten: „Die vorstehend genannte Markenwerkstatt verbringt die Fahrzeuge in eine Lackiererei. Hierbei fallen Verbringungskosten an.“
Der Kläger erteilte der Werkstatt einen Reparaturauftrag. Diese berechnete ihre Leistungen mit insgesamt 2.237,46 EUR, wovon 150 EUR netto beziehungsweise 178,50 EUR brutto auf eine „Pauschale Verbringungskosten“ entfielen. Die vom Kläger zum Ausgleich der Reparaturkostenrechnung aufgeforderte Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beglich von der Gesamtforderung einen sich auf drei Rechnungspositionen verteilenden Betrag in Höhe von insgesamt 133,28 EUR nicht. Davon entfielen 59,50 EUR brutto auf die vom Kläger geltend gemachten Verbringungskosten.
Mit Klageschrift seiner Bevollmächtigten nahm der Kläger dann die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners vor dem AG Wuppertal auf Zahlung der nicht ausgeglichenen 133,28 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Unter Vorlage der Reparaturrechnung, des eingeholten Sachverständigengutachtens, einer Ablichtung des Preisaushangs der Werkstatt und weiterem Beweisantritt verlangte er Ersatz der aufgrund der Reparatur – wie er vortrug – tatsächlich und konkret angefallenen Kosten. Dabei machte er auch geltend, dass Verbringungskosten in Wuppertal ortsüblich seien.
In dem vom Amtsgericht angeordneten Verfahren nach § 495a ZPO erhielten die Parteien mit Beschluss vom 08.07. 2020 Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 12.08.2020. Das AG wies die Parteien in dem Beschluss zugleich darauf hin, dass der Klage nach vorläufiger Bewertung auch ohne ergänzende Beweisaufnahme stattzugeben sei. Der Kläger replizierte gleichwohl noch auf die Klageerwiderung und stellte nochmals unter Beweis, dass die abgerechneten Leistungen von der Werkstatt erbracht worden seien. Es sei die von ihm beauftragte Werkstatt gewesen, so der Kläger, die den Wagen in die Lackiererei verbracht habe und der die Verbringungskosten entstanden seien.
Mit Urteil vom 24.06.2021 gab das Amtsgericht der Klage im Umfang von 73,78 EUR statt und wies sie im Übrigen, wegen der restlichen Verbringungskosten in Höhe von 59,50 EUR, ab, ohne gegen seine Entscheidung die Berufung zuzulassen. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung führte es aus, dass eine „Pauschale für Verbringung“ keine ersatzfähige Schadensposition darstelle. Sie sei zum Ausgleich des Schadens nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine tatsächliche Verbringung werde vom Kläger weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Dem Kläger günstige Urteile zu einer „Pauschale für Verbringung“ seien ihm, dem AG, unbekannt.
Hiergegen erhob der Kläger Anhörungsrüge, die keinen Erfolg hatte. Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde, die Erfolg hatte:
„Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und auch begründet.
1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG.
a) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 9/20.VB-2, juris, Rn. 6, vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 27, und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 29/20.VB-1, juris, Rn. 22). Ein Gericht darf kein nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergehen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 1, und vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, r+s 2021, 725 = juris, Rn. 12). Dafür ist von ihm zu verlangen, dass es den wirklichen Inhalt beziehungsweise den wesentlichen Kern des Parteivorbringens zutreffend erfasst (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2017 – V ZR 29/17, NZM 2018, 289 = juris, Rn. 6, vom 21. April 2021 – VII ZR 39/20, NJW-RR 2021, 740 = juris, Rn. 9, vom 22. Juni 2021 – VIII ZR 134/20, NJW-RR 2021, 1093 = juris, Rn. 16, und vom 12. Oktober 2021 – VIII ZR 91/20, NZM 2022, 55 = juris, Rn. 37).
b) Ausgehend hiervon verletzt das angegriffene Urteil den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das Amtsgericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers im Urteil teils übergeht und teils seinem wesentlichen Kern nach nicht richtig erfasst.
Dadurch, dass das Amtsgericht im Urteil ausführt, dass eine tatsächliche Verbringung des zu reparierenden Wagens vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch unter Beweis gestellt worden ist, übergeht es dessen gegenteiliges Vorbringen. Der Beschwerdeführer hat im amtsgerichtlichen Verfahren durchgängig vorgetragen, dass die von ihm als Schaden geltend gemachten Verbringungskosten zwar von der Werkstatt in Form einer Pauschale abgerechnet worden, aber zuvor konkret angefallen seien, weil der Wagen von der Werkstatt in eine Lackiererei verbracht worden sei. Der Beschwerdeführer hat hierfür auch Beweis angetreten, unter anderem durch Zeugenvernehmung. Darüber hinaus enthielt bereits das von ihm mit der Klageschrift vorgelegte Sachverständigengutachten einen Hinweis darauf, dass in der von ihm später ausgewählten Werkstatt eine Fahrzeugverbringung in eine Lackiererei erfolgt und hierfür Kosten entstehen beziehungsweise abgerechnet werden.
Die vom Amtsgericht angestellten Überlegungen zur abgerechneten „Pauschale für Verbringung“ beruhen zugleich auf einem Fehlverständnis des Begriffs, das am wesentlichen Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers vorbeigeht. Bei der Verbringungskostenpauschale in der Werkstattrechnung geht es nicht um eine Kosten- oder Auslagenpauschale, wie sie – in Höhe von 25 Euro – ohne Darlegung von Anknüpfungstatsachen nur für den Ausgleich von Unkosten bei der Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen als einem Massengeschäft aus Praktikabilitätsgründen anerkannt ist (vgl. zur „Auslagenpauschale“ BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 = juris, Rn. 11; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 249 Rn. 79). Der Beschwerdeführer hat mit der durchgeführten Verbringung des Wagens in eine Lackiererei Anknüpfungstatsachen für die betreffenden Kosten vorgetragen. Auf ein Bedürfnis nach weiterer Konkretisierung hätte vom Gericht gegebenenfalls hingewiesen werden müssen. Dass das Amtsgericht das nicht erkannt hat, beruht auf seiner fehlenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
c) Der sich hieraus ergebende Gehörsverstoß ist im Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO nicht geheilt worden. Zwar können Gehörsverstöße im Anhörungsrügeverfahren geheilt werden, wenn das Gericht den gerügten Verstoß durch Ausführungen zur Rechtslage im Beschluss über die Anhörungsrüge beseitigt, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (siehe VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 29/20.VB-1, juris, Rn. 23 m. w. N., und vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, r+s 2021, 725 = juris, Rn. 17). Dergleichen ist hier aber nicht geschehen. Das Amtsgericht hat die Gehörsverletzung im Anhörungsrügebeschluss vom 3. August 2021 im Gegenteil weiter vertieft. Es hat sich unter neuerlichem Verfehlen des wesentlichen Kerns des Vorbringens des Beschwerdeführers auf den abwegigen Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer versuche nach regulärem Schluss der Instanz im Anhörungsrügeverfahren in unzulässiger Weise einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren einzuführen. Letzteres trifft jedoch erkennbar nicht zu. Wie der Anhörungsrügeschrift unschwer entnommen werden kann, hat sich der Beschwerdeführer darin lediglich bemüht, dem Amtsgericht seinen von Beginn des Verfahrens an gehaltenen Vortrag zu Gehör zu bringen….“.“