Manchmal versteht man AG/Amtsrichter nun wirklich nicht. Aber vielleicht kann es mir ja jemand erklären, woran es liegt, dass Vorgaben, die das OLG in einer aufhebenden Entscheidung (offenbar) gemacht hat, nicht beachtet = offenbar einfach ignoriert oder überlesen werden. Das ist – jedenfalls für mich – das Fazit aus dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.01.2014 – 2 (5) SsBs 649/13. Das OLG hat in seiner Entscheidung nämlich zum zweiten Mal ein Urteil des AG Lörrach aufheben müssen, in dem dieses gegen eine Firma den Verfall eines Geldbetrages von 400 € angeordnet hatte. Grund: „Erneut“ nicht ausreichende Feststellungen. Das OLG – leicht säuerlich:
„Die Urteilsgründe genügen erneut nicht den Anforderungen, die an ein einen Verfall gemäß § 29a OWiG anordnendes Urteil zu stellen sind (hierzu etwa OLG Koblenz B.v.2e.09.2006 – 1 Ss247/06 und Senat B v. 19.02.2012 – 2(6) SsBs 457/11, beide in juris).
Wird gemäß § 29a OWiG der Verfall eines Geldbetrages angeordnet, müssen die die Berechnung der Erlangten tragenden Tatsachen und Grundlagen im Urteil so wiedergegeben und belegt werden, dass eine Überprüfung durch den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren ermöglicht wird. Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil erneut. Es bleibt unklar, weshalb das Amtsgericht von einer Transportstrecke von 411 km ausgeht. Es erschließt sich ferner nicht, weshalb ein aus den Feststellungen sonst nicht ersichtliches Transportgewicht von 6,2 Tonnen zur Berechnung des Erlangten herangezogen worden ist.
Hinzu kommt, dass den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, wer der Täter der Ordnungswidrigkeit war und ob gegen ihn ein Bußgeldverfahren durchgeführt wurde, was ein Verfahrenshindernis darstellen würde (§ 29a Abs. 4 OWiG).
Schließlich stellt es einen durchgreifender, Sachmangel des Urteils dar, dass ihm nicht entnommen werden kann, ob sich das Amtsgericht bewusst war, dass es sich bei der Verfallsanordnung um eine Ermessensentscheidung handelt, und welche Erwägungen der Ermessensausübung gegebenenfalls zugrunde gelegen haben.“
Zweimal „erneut“. Da fragt man sich dann doch, was der Amtsrichter im „zweiten Durchlauf“ eigentlich gemacht hat. Nur die ersten Urteilsgründe umgeschrieben? Das konnte nicht gut gehen. Denn das Urteil hatte das OLG ja schon aufgehoben.
Also jetzt dann die dritte Runde. Zum Glück hat das OLG „an das AG Lörrach“ zurückverwiesen und nicht, was nach § 79 Abs. 6 OWiG möglich ist/gewesene wäre, an ein anderes AG oder eine andere Abteilung. So muss zumindest nicht ein anderer Amtsrichter nacharbeiten, der ursprünglich zuständig bleibt zuständig. Tja, wer keine Arbeit hat, der macht sich welche. 🙁